Jumbopackungen übersteigen den Inhalt des größten definierten Normbereiches und dürfen nicht zulasten der Kasse abgegeben werden. Ein Verbot zur Abgabe von Packungen ohne N-Kennzeichen gibt es aber nicht.
Klein, mittel, groß, Jumbo: Welches Packungsgrößenkennzeichen einer Arzneimittelpackung zugeordnet wird, bestimmt die Anzahl der einzelnen Dosen, die in der Packung enthalten sind. Grundlage ist die Packungsgrößenverordnung:
- N1 – kleine Packungsgröße: Akuttherapie oder Therapieeinstellung, der Inhalt genügt für eine Behandlungsdauer von zehn Tagen. N1 wird auch vergeben, wenn die Anzahl der einzelnen Dosen um nicht mehr als ± 20 Prozent abweicht.
- N2 – mittlere Packungsgröße: Dauertherapie, die einer besonderen ärztlichen Begleitung bedarf, der Inhalt genügt für eine Behandlungsdauer von 30 Tagen, zulässig ist eine Abweichung von ± 10 Prozent.
- N3 – große Packungsgröße: Dauertherapie und mit einer Anzahl von einzelnen Dosen für eine Behandlungsdauer von 100. Bei einer N3 darf die Abweichung maximal 5 Prozent geringer sein.
Beispiel:
Normgröße | Messzahl | mögliche Abweichung nach PackungsV | Menge |
N1 | 20 | ± 20 % | 16 bis 24 |
N2 | 50 | ± 10 % | 45 bis 55 |
N3 | 100 | – 5 % | 95 bis 100 |
In Anlage I Packungsgrößenverordnung ist eine Indikatios-/Wirkstoffliste mit den gültigen Packungsgrößen zu finden.
Liegt die enthaltene Stückzahl oberhalb vom definierten Normbereich, handelt es sich um eine Jumbopackung. In § 2 Satz 4 Packungsgrößenverordnung heißt es: „Packungen, deren Inhalte die jeweils größte der auf Grund dieser Verordnung bezeichneten Packungsgröße übersteigen, dürfen nicht zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung abgegeben werden.“
Nicht nur die Packungsgrößenverordnung, sondern auch der Rahmenvertrag schließt die Erstattung einer Jumbopackung aus. Grundlage ist § 8 Absatz 2. „Ein Fertigarzneimittel, dessen Packungsgröße die größte der auf Grund der Verordnung nach § 31 Absatz 4 Satz 1 SGB V bestimmte Packungsgröße übersteigt, ist nicht Gegenstand der Versorgung nach § 31 Absatz 1 SGB V und darf nicht zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung abgegeben werden.“
Ausnahme: Günstige Jumbopackungen dürfen im Rahmen des Sprechstundenbedarfs abgegeben werden.
Normgöße und/oder Stückzahl angegeben und nun? Ist die N-Bezeichnung angegeben, stehen alle Packungen aus dem N-Bereich zur Auswahl. Ist die Stückzahl verordnet und entspricht diese einem N-Bereich, können alle Packungen aus dem normierten Bereich bei der Abgabe berücksichtigt werden. Entspricht die verordnete Stückzahl allerdings keinem Normbereich, kann ausschließlich zwischen Packungen der identischen Stückzahl gewählt werden. Ist der verordnete Normbereich nicht definiert, ist der nächstkleinere in der Packungsgrößenverordnung definierte N-Bereich die Obergrenze für die abzugebende Packungsgröße.
Eine nicht eindeutige Verordnung liegt in der Apotheke vor, wenn zur angegebenen Stückzahl oder N-Bezeichnung kein Arzneimittel im Produktverzeichnis gelistet ist – oder, wenn Stückzahl und N-Bereich zwar angegeben sind, aber die Stückzahl nicht im angegebenen Normbereich liegt. In diesen Fällen darf keine Abgabe erfolgen, ohne zuvor Rücksprache mit dem/der Ärzt:in zu halten. Die Apotheke darf dann eine Änderung/Korrektur auf der Verordnung vornehmen und dies auf dem Rezept dokumentieren und abzeichnen.
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