Bei der Corona-Impfung gilt: Eine Dosis für Genesene genügt. Der notwendige Beleg für eine überstandene Infektion kann künftig auch per Antikörpernachweis erfolgen, ein PCR-Test ist nicht mehr zwingend erforderlich, informiert die Ständige Impfkommission (STIKO).
Ein vollständiger Impfschutz gegen Corona besteht – mit Ausnahme der Vakzine von Johnson & Johnson – nach der Gabe von zwei Impfdosen. Für Personen, die bereits mit SARS-CoV-2 infiziert waren, reicht dagegen eine Dosis, die frühestens sechs Monate nach der Diagnose verabreicht werden sollte. So sieht es die STIKO vor. „Ob und wann später eine 2. COVID-19-Impfung notwendig ist, lässt sich gegenwärtig nicht sagen“, heißt es von den Expert:innen. Eine überstandene Corona-Infektion musste dabei bisher ausschließlich per PCR-Test nachgewiesen werden. Das soll sich nun ändern. Mit der neuen STIKO-Empfehlung genügt künftig auch ein serologischer Antikörpernachweis als Beleg.
Im Epidemiologischen Bulletin vom 24. Juni heißt es: „Der Nachweis einer gesicherten, durchgemachten Infektion kann durch direkten Erregernachweis (PCR) zum Zeitpunkt der Infektion oder einem spezifischen Infektionsnachweis mittels validierter SARS-CoV-2-Antikörperserologie erfolgen.“
Das Problem: Erfolgt nur ein Antikörpernachweis, lässt sich in der Regel nicht genau feststellen, ob die Infektion womöglich bereits mehr als sechs Monate zurückliegt. Hierzu heißt es von der STIKO: „Ist bei alleinigem spezifischen Antikörpernachweis der Infektionszeitpunkt unbekannt, empfiehlt die STIKO die zeitnahe Verabreichung einer einmaligen Impfstoffdosis.“ Generell reiche in den Augen der Expert:innen jedoch auch bei einem Zeitraum von mehr als sechs Monaten zwischen Infektion und Impfung eine einzelne Dosis „zur vollständigen Grundimmunisierung aus, da sich dadurch bereits hohe Antikörperkonzentrationen erzielen lassen, die durch eine 2. Impfstoffdosis nicht weiter gesteigert werden.“
In puncto Antikörpernachweis weist die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) allerdings auf ein weiteres Problem hin: die unklare Finanzierung. Demnach könne der serologische Antikörpernachweis nicht als kurative Leistung betrachtet werden, sondern diene eher „zur Abklärung, ob die Impfung – als Leistung zur Verhütung übertragbarer Krankheiten nach Paragraf 20i SGB V – einmalig oder zweimalig erfolgen soll“, heißt es von der KBV.
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