Die schlechte Nachricht vorweg: Auch wenn generell nicht alle Beschäftigten eine Steuererklärung abgeben müssen, trifft es durch die Corona-Pandemie deutlich mehr Angestellte – darunter auch PTA. Denn jede/r, der in Kurzarbeit geschickt wurde, ist zur Abgabe verpflichtet. Aber jetzt die gute Nachricht: Bei der Steuererklärung für 2020 kannst du dir länger Zeit lassen.
Jedes Jahr muss spätestens am 31. Juli die Einkommenssteuererklärung beim Finanzamt eingegangen sein. Aufschub gibt es nur nach vorheriger Genehmigung und für diejenigen, die eine/n Steuerberater:in oder einen Lohnsteuerhilfeverein zu Rate ziehen. Im Corona-Jahr 2020 ist jedoch so einiges anders. Darum heißt es aufatmen: Statt nicht einmal vier Wochen hast du nun noch knapp vier Monate Zeit, deine Steuererklärung für 2020 zu erledigen.
Der Bundesrat hat einer Fristverlängerung bis 31. Oktober 2021 zugestimmt. Wer sich bei der Erklärung Hilfe holt, hat sogar bis 31. Mai 2022 Zeit. Grund für die längere Abgabefrist ist die Corona-bedingte zusätzliche Belastung von Bürger:innen, Steuerberater:innen und auch den Finanzämtern. Denn weil im vergangenen Jahr Millionen Arbeitnehmer:innen – darunter auch Apothekenmitarbeiter:innen – in Kurzarbeit geschickt wurden, dürfte sich die Zahl der Einreichungen deutlich erhöhen. Schließlich sind Kurzarbeiter:innen zur Abgabe verpflichtet.
Übrigens: Wer die Abgabefrist versäumt, muss mit Strafen rechnen. Für jeden angefangenen Monat, den die Steuererklärung zu spät ist, fallen 0,25 Prozent der festgesetzten Steuer als Verspätungszuschlag an. 25 Euro sind aber mindestens fällig.
Warum müssen Kurzarbeiter:innen eine Steuererklärung für 2020 abgeben?
Kurzarbeit dient dazu, Arbeitsplätze zu erhalten. Im Jahr 2020 machten davon zahlreiche Arbeitgeber:innen Gebrauch und schickten Millionen Angestellte in Kurzarbeit. Das gezahlte Kurzarbeitergeld war dabei eine steuerfreie Lohnersatzleistung und unterlag zugleich dem sogenannten Progressionsvorbehalt, der jedoch erst bei Einkommensteuerveranlagung durch das Finanzamt zum Tragen kommt. Um den persönlichen Steuersatz für betroffene Arbeitnehmer:innen im Steuerjahr 2020 zu ermitteln, wird das Kurzarbeitergeld – einschließlich der steuerfreien Arbeitgeberzuschüsse – den steuerpflichtigen Einkünften fiktiv zugerechnet. Dadurch ergibt sich ein höherer Steuersatz. Im zweiten Schritt wird der Progressionsvorbehalt auf das berechnete steuerpflichtige Einkommen – ohne Kurzarbeitergeld und steuerfreie Arbeitgeberzuschüsse – angewendet. Daraus ergibt sich in vielen Fällen eine Steuernachzahlung.
Für wen ist die Steuererklärung noch Pflicht?
PTA, die lediglich ihrer Tätigkeit in der Apotheke nachgehen und Single sind, müssen in der Regel keine Steuererklärung abgeben. Übst du jedoch zum Beispiel einen Nebenjob aus, ist die Einreichung Pflicht. Das gilt laut § 46 Einkommenssteuergesetz auch für:
- Verheiratete Arbeitnehmer:innen mit Steuerklasse 5, 6 oder 4 mit Faktor
- Beschäftigte, die Kranken-, Eltern-, Mutterschafts- oder Arbeitslosengeld bekommen haben
- Personen mit mehr als 410 Euro Nebeneinkommen, beispielsweise durch Vermietung
- Geschiedene oder getrennt lebende Personen, die im selben Jahr erneut geheiratet haben
- Steuerzahler:innen, die einen Freibetrag für Fahrtkosten oder ähnliches genutzt haben
Das könnte dich auch interessieren
Mehr aus dieser Kategorie
BisoASS: ASS und Bisoprolol als Single Pill
Mit BisoASS bringt Apontis Pharma Acetylsalicylsäure und Bisoprolol als Single Pill auf den Markt. Die Fixkombi kommt in zwei verschiedenen …
Ab 2025: KadeFlora Milchsäurebakterien als Vaginalkapseln
Falsche Hygiene, Stress, Infektionen, Hormonschwankungen oder Arzneimittel: Verschiedene Faktoren können dazu beitragen, die Vaginalflora aus dem Gleichgewicht zu bringen. Ist …
E-T-Rezept ab Januar?
Arzneimittel mit den Wirkstoffen Lenalidomid, Pomalidomid oder Thalidomid dürfen nur auf einem speziellen Formular – dem T-Rezept – verordnet werden. …