Sonstige Produkte zur Wundbehandlung: Übergangsfrist verlängert
Sonstige Produkte zur Wundbehandlung bleiben weiterhin verordnungs- und erstattungsfähig, und zwar bis zum 1. Dezember 2023. Grundlage ist das Gesetz zur Weiterentwicklung der Gesundheitsversorgung (GVWG) und die Verlängerung der Übergangsfrist.
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat den Begriff des Verbandmittels in Abgrenzung zu sonstigen Produkten zur Wundbehandlung konkretisiert. Während eindeutige Verbandmittel und Verbandmittel mit ergänzenden Eigenschaften unmittelbar verordnungsfähig sind, können sonstige Produkte zur Wundbehandlung nach Prüfung des medizinischen Nutzens durch den G-BA in die Anlage V der Arzneimittel-Richtlinie aufgenommen und verordnungsfähig werden. Es gibt jedoch eine Übergangsfrist, die verlängert wurde.
Was sind sonstige Produkte zur Wundbehandlung überhaupt? Die Produkte besitzen durch einen oder mehrere Bestandteile einen pharmakologischen, immunologischen oder metabolischen Effekt. Sonstige Produkte zur Wundbehandlung können also einen aktiven Einfluss auf die Wundheilung nehmen.
Für die sonstigen Produkte zur Wundbehandlung gilt seit Dezember 2020 die neue Arzneimittel-Richtlinie des G-BA. Für die betroffenen Produkte muss der Nutzen nun nachgewiesen werden. Betroffen sind unter anderem metallbeschichtete, teilweise silberhaltige und antimikrobielle Wundauflagen. Für den Beleg der Wirksamkeit sind Studien nötig und es muss ein Bewertungsverfahren durchlaufen werden. Eigentlich galt eine Übergangsfrist von zwölf Monaten – also bis Dezember 2021. Doch die wurde in der vergangenen Woche auf 36 Monate verlängert. Das bedeutet: Die Produkte können weiterhin bis zum 1. Dezember 2023 zulasten der Kasse verordnet werden und sind erstattungsfähig.
Warum wurde die Frist verlängert? In der Begründung zum GVWG heißt es: „Um den Herstellern ausreichend Zeit zu geben, die medizinische Notwendigkeit ihrer Produkte nachzuweisen, wird die Übergangsregelung […] verlängert.“
Außerdem sei aufgrund der Corona-Pandemie die Durchführung von klinischen Studien fast unmöglich. „Erst frühestens gegen Ende dieses Jahres kann wieder mit einer gewissen Art von Normalität im Versorgungsalltag gerechnet werden.“ Hinzu komme, dass es noch keine konkreten Vorgaben zur Darlegung der erforderlichen bestmöglichen Evidenz im Rahmen des notwendigen Nutzennachweises zur Aufnahme der Produkte in Anlage V der Arzneimittelrichtlinie gebe.
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