Ab dem 1. August ist die Vergütung von Bürgertests an die Einbindung der Teststelle an die Corona-Warn-App gekoppelt. Leistungserbringer sollten also schnell nachrüsten, denn das DAV-Portal wird die Funktion wahrscheinlich nicht anbieten.
„Ab dem 1. August 2021 wird die Vergütung für Bürgertestungen nach § 4a TestV daran geknüpft, dass die Leistungserbringer Testzertifikate nach § 22 Abs. 7 IfSG über die Corona-Warn-App anbieten (§ 7 Abs. 9 TestV)“, teilt die ABDA mit.
§ 7 Abrechnung der Leistungen: „Ab dem 1. August 2021 wird eine Vergütung für Bürgertestungen nach § 4a nur gewährt, wenn der Leistungserbringer die Ergebnismitteilung und die Erstellung eines COVID-19-Testzertifikats im Sinne des § 22 Absatz 7 des Infektionsschutzgesetzes auch über die Corona-Warn-App des Robert Koch-Instituts anbietet und auf Wunsch der getesteten Person über die Corona-Warn-App des Robert Koch-Instituts übermittelt.“
„Das DAV-Verbändeportal wird diese Funktionalität voraussichtlich nicht ermöglichen. Vielmehr müssen sich testende Apotheken rechtzeitig um eine Registrierung bemühen“, heißt es seitens der Standesvertretung.
Für Apotheken gibt es zwei Möglichkeiten, sich an die Corona-Warn-App anzubinden: Wer noch keine eigene Softwarelösung für die Testabwicklung im Einsatz hat, kann das CWA-Schnelltestportal nutzen. Gibt es bereits eine eigene Softwarelösung oder wird eine Softwarelösung Dritter eingesetzt, wird eine Schnittstelle für die Anbindung der Partnersysteme an die Corona-Warn-App angeboten.
Voraussetzung für eine Anbindung an die Corona-Warn-App ist, dass der Test unter Aufsicht durchgeführt wird. Ergebnisse von Laientests dürfen nicht übermittelt werden. Außerdem muss das Testzentrum beim örtlichen Gesundheitsamt offiziell registriert sein.
Asymptomatische Personen haben gemäß § 4a TestV Anspruch auf kostenlose Bürgertestungen, und zwar mindestens einmal pro Woche im Rahmen der Verfügbarkeit. Getestet wird auch in Apotheken. Sie erhalten seit dem 1. Juli ein Testhonorar in Höhe von 8 Euro für die Durchführung zuzüglich 3,50 Euro für die Sachkosten, macht summasummarum 11,50 Euro.
Außerdem sind alle Leistungserbringer, die Bürgertestungen anbieten, ab dem 1. August 2021 verpflichtet, der zuständigen Stelle des öffentlichen Gesundheitsdienstes oder der von ihr benannten Stelle monatlich und standortbezogen die Zahl der durchgeführten Bürgertestungen und die Zahl der positiven Testergebnisse zu melden.
Abgerechnet wird monatlich spätestens bis zum Ende des dritten auf den Abrechnungszeitraum folgenden Monats. Die übermittelten Daten dürfen keinen Bezug zur getesteten Person besitzen.
Zur Auftrags- und Leistungsdokumentation sind insbesondere bis zum 31. Dezember 2024 folgende Informationen unverändert zu speichern oder aufzubewahren:
- Nachweis der Beauftragung,
- für Bürgertests die Öffnungszeiten des Leistungserbringers je Tag und die Anzahl der testenden Personen je Tag,
- bei der Abrechnung von Sachkosten nach § 11 der Kaufvertrag, die Rechnung oder bei unentgeltlicher Bereitstellung ein Bezugsnachweis,
- für jede durchgeführte Testung: Vorname, Nachname, Geburtsdatum und Anschrift der getesteten Person, Art der Leistung, Testgrund, Tag, Uhrzeit, Testergebnis und der Mitteilungsweg des Ergebnisses,
- bei der Durchführung eines PoC-Antigen-Tests oder eines Antigen-Tests zur Eigenanwendung die individuelle Test-ID gemäß der Marktübersicht des Bundesamtes für Arzneimittel und Medizinprodukte,
- bei einem positiven Testergebnis ein Nachweis der Meldung an das zuständige Gesundheitsamt,
- schriftliche oder elektronische Bestätigung der getesteten Person oder des gesetzlichen Vertreters über die Testdurchführung
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