Schlechte Zeugnisnote, Fehltage und Co.: Für beinahe jede/n von uns gibt es wohl mindestens eine Information, die wir bei der Bewerbung auf eine neue Stelle gerne verschönern oder sogar verschweigen würden. Doch ist das erlaubt? Hier erfährst du, was rund um das Lügen bei der Bewerbung in der Apotheke gilt.
Egal ob du nach jahrelanger Arbeit in der Apotheke nach der viel genannten „neuen Herausforderung“ suchst oder du nach der PTA-Ausbildung oder deinem Studium nach einer passenden Apotheke suchst: Es ist voller Einsatz gefragt. Denn auch wenn vielerorts Fachkräftemangel herrscht, geht ohne eine überzeugende Bewerbung oft nichts. Also höchste Zeit, dich von deiner besten Seite zu zeigen – selbst wenn dabei ein wenig geflunkert werden muss. Doch Achtung, ist lügen bei der Bewerbung in der Apotheke überhaupt erlaubt? Wir verraten dir, was du wissen musst.
Bewerbung in der Apotheke: Bei der Wahrheit bleiben
Kurz und bündig gilt: verschönern ja, lügen nein! Das bedeutet, dass du zwar alles daran setzen solltest, deine bisherigen Fähigkeiten, Qualifikationen und Softskills bestmöglich darzustellen. Einfach Fakten wie einen Aufgabenbereich oder eine Position erfinden, darfst du jedoch nicht. So solltest du dich beispielsweise nicht als absoluten Rezeptur-Profi darstellen, wenn du dort beispielsweise nur ganz selten ausgeholfen hast. Denn im Zweifel prüft dein/e zukünftiger Arbeitgeber:in dies nach und enttarnt dich somit, es sei denn, du kannst deine Kompetenzen beweisen.
Geht es um das Verschweigen von Informationen, gibt es unterschiedliche Auffassungen. Bei Dingen, die für die jeweilige Stelle irrelevant sind, ist es Expert:innen zufolge zulässig, sie im Lebenslauf oder Anschreiben nicht zu erwähnen. Hier müssen Arbeitgeber:innen entsprechend nachbohren. Andererseits dürfen einstellungsrelevante Aspekte nicht verschwiegen werden. Für die Bewerbung in der Apotheke wären dies zum Beispiel chronische Rückenprobleme, die dir das Stehen am HV-Tisch unmöglich machen. Hierüber muss der/die künftige Chef:in informiert werden, um entscheiden zu können, ob er/sie dennoch eine Einsatzmöglichkeit für dich findet.
Wichtig: Hast du in der Bewerbung bei Punkten gelogen, die für die Stelle wichtig sind, und dein/e Vorgesetzte:r findet dies im Nachgang heraus, droht dir im Ernstfall eine fristlose Kündigung, stellt der Deutsche Gewerkschaftsbund (DGB) klar.
Ähnliche Regelungen gelten für das mündliche Bewerbungsgespräch. Auch dabei musst du im Hinblick auf berufsrelevante Fragen rund um die Qualifikation und Co. die Wahrheit sagen, selbst wenn es unangenehm wird. Denn es handelt sich um sogenannte zulässige Fragen. Lügen ist dagegen bei unzulässigen Fragen erlaubt, beispielsweise nach deinem Beziehungsstatus, deiner politischen Meinung oder Religion, heißt es vom DGB.
Übrigens: Der/die neue Apothekenleiter:in darf sich generell bei deinem/deiner aktuellen Chef:in nach dir erkundigen – hast du noch nicht gekündigt, braucht er/sie dafür jedoch deine Zustimmung. Für frühere Arbeitsverhältnisse gilt die Beschränkung nicht. Der/die befragte Chef:in ist nicht zur Auskunft verpflichtet. Entscheidet er/sie sich jedoch dafür, besteht Wahrheitspflicht, informiert die Landesapothekerkammer Hessen.
Das könnte dich auch interessieren
Mehr aus dieser Kategorie
Kondom schlägt Pille: Wenig Vertrauen in hormonelle Kontrazeptiva
Pille, Kondom, Spirale, Portiokappe oder Zyklus-App: In Sachen Verhütung stehen verschiedene Methoden zur Wahl. Dabei zeigt sich: Das Kondom hat …
Sonstige Produkte zur Wundbehandlung: Versorgungslücke ab Dezember
Nach dem 2. Dezember dürfen Apotheken keine „sonstigen Produkten zur Wundbehandlung“ zulasten der Kasse liefern und abrechnen. Damit entsteht eine …
Ozempic: Ware in „erhöhten Mengen“ noch im November
Ozempic (Semaglutid, Novo Nordisk) ist seit rund zwei Jahren knapp. Nun kommt es zum Comeback: Der Hersteller informiert über eine …