Bei Außentemperaturen zum Dahinschmelzen lässt es sich in der klimatisierten Apotheke aushalten. Ist es jedoch auch in Offizin, Rezeptur und Backoffice tropisch, sinkt nicht nur die Konzentration, sondern so manche Salbe lässt sich nur schwer kaltrühren. Der/die Arbeitgeber:in muss laut Arbeitsstättenschutzverordnung (ArbStättV) eine „gesundheitlich zuträgliche Raumtemperatur“ schaffen. Bei leichten Tätigkeiten im Stehen und/oder Gehen sind das mindestens 19 Grad und maximal 26 Grad.
Die technische Regel für Arbeitsstätten, „A3.5“, gilt für Arbeits-, Pausen-, Bereitschafts-, Sanitär-, Kantinen- und Erste-Hilfe-Räume, an die betriebstechnisch keine spezifischen raumklimatischen Anforderungen gestellt werden. Außerdem wird der Begriff der „gesundheitlich zuträglichen Raumtemperatur“ definiert. Diese liegt vor, wenn: „Die Wärmebilanz (Wärmezufuhr, Wärmeerzeugung und Wärmeabgabe) des menschlichen Körpers ausgeglichen ist.“
Gemäß der Arbeitsstättenregel „ASR A3.5 Raumtemperatur“ sollte die Lufttemperatur in Arbeitsräumen bei Tätigkeiten im Sitzen mindestens 20 Grad (leichte Arbeiten) beziehungswiese 19 Grad (mittlere Arbeitsschwere) und bei Arbeiten im Stehen/Gehen 19 Grad beziehungsweise 17 Grad betragen. Die Raumtemperatur sollte in jedem Fall 26 Grad nicht überschreiten. Und wenn doch, sind entsprechende Maßnahmen zu ergreifen, denn in Einzelfällen kann das Arbeiten bei mehr als 26 Grad zu einer Gesundheitsgefährdung führen. Geeignete Maßnahmen könnten beispielsweise Vordächer, reflektierende Vorrichtungen an den Fenstern oder Sonnenschutzverglasungen sein.
Wird es in den Arbeitsräumen heißer als 30 Grad, ist der/die Arbeitgeber:in verpflichtet, Maßnahmen zu ergreifen, die die Temperatur absenken. Infrage kommen unter anderem Lüftungseinrichtungen, Reduzierung von zusätzlichen Wärmequellen, Gleitzeitregelungen zur Arbeitszeitverlagerung oder mehr Pausen, Lockerungen der Bekleidungsregelung sowie die Bereitstellung kühler Getränke.
Gut zu wissen: Bei Raumtemperaturen von mehr als 26 Grad sollen und bei mehr als 30 Grad müssen geeignete Getränke zur Verfügung gestellt werden.
Der Schutz der Arzneimittel ist in § 4 Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) geregelt. „Es muss eine Lagerhaltung unterhalb einer Temperatur von 25 Grad Celsius möglich sein.“ Auch wenn hier der Schutz der Arzneimittel im Vordergrund wird, profitieren indirekt auch Apothekenmitarbeiter:innen. Entsprechen Lager, Offizin und Backoffice der vorgegebenen Temperatur, kommen auch PTA und Co. nicht ins Schwitzen.
Wird die 35-Grad-Marke geknackt, ist die Arbeitsstätte für dauerhafte Tätigkeiten ungeeignet. Einfach die Arbeit niederlegen und nach Hause gehen, dürfen Angestellte dennoch nicht. Apothekeninhaber:innen können Tätigkeiten in andere Bereiche verlegen. Außerdem muss der/die Chef:in die Möglichkeit haben, die Raumtemperatur anzupassen oder einen kühleren Raum zu organisieren, in dem beispielsweise Backoffice-Tätigkeiten erledigt werden können.
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