Die Ausstellung der digitalen Impfnachweise läuft auf Hochtouren, wenn da nicht die technischen Hürden und die offenen Fragen wären – beispielsweise, wie die Impfung von Genesenen in die Maske eingetragen und der QR-Code generiert werden kann.
Die Ständige Impfkommission empfiehlt, immungesunde Personen, die eine durch einen PCR-Test bestätigte Corona-Infektion durchgemacht haben, einmalig zu impfen. In der Regel sollen Betroffene sechs Monate nach Genesung geimpft werden. Für die einmalige Boosterung sind alle zugelassenen Covid-19-Impfstoffe geeignet.
Wollen Genesene in der Apotheke ein digitales Impfzertifikat erhalten, können sie nur eine Impfung nachweisen, die als Zweitimpfung in die Maske des Apothekenportals eingetragen werden müsste. Soweit die Theorie. Es gibt aber ein Problem, denn Vorgaben zur Ausstellung von sogenannten Genesenenzertifikaten fehlen bislang. Dazu gehört auch, wie der positive PCR-Test zu kontrollieren ist.
„Diese (die Genesenenzertifikate) können im Übrigen noch nicht ausgestellt werden, da das RKI derzeit erst die technischen Voraussetzungen schafft“, schreibt die ABDA.
„Auch negative Tests oder eine durchgemachte Infektion werden sich zukünftig in der CovPass-App und auch Corona-Warn-App in der nächsten Entwicklungsstufe (bis Ende Juni) als Testzertifikat beziehungsweise Genesenenzertifikat hinterlegen lassen“, erklärt ein Sprecher aus dem BMG.
Bleibt Genesenen also nur, weiter den gelben Impfpass und den positiven PCR-Test mit sich zu führen, wenn sie sich als vollständig geimpft ausweisen wollen. In einigen Fällen haben die Mediziner:innen den positiven PCR-Test zusätzlich zu der Einmalimpfung im analogen Impfpass eingetragen – so entfällt zumindest das zusätzliche Vorzeigen des Testergebnisses im Falle einer Kontrolle. Die Testergebnisse können inzwischen in der Corona-Warn-App digitalisiert werden – eine Verknüpfung zur Impfung ist aber nicht möglich.
Durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) haben Genesene Anspruch auf ein Genesenenzertifikat – dies ist in § 22 Covid-19-Zertifikate hinterlegt. Dazu muss ein Nachweis über die „Testung durch eine Labordiagnostik mittels Nukleinsäurenachweis (PCR, PoC-PCR oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik)“ vorlegt werden. Diese muss mindestens 28 Tage zuvor durchgeführt worden sein und darf nicht älter als sechs Monate sein. Die Vergütung beträgt je Erstellung 6 Euro – unter dem Vorbehalt, dass die Ausstellung „unter Einsatz von Systemen erfolgt, die vom Robert Koch-Institut dafür bereitgestellt werden“.
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