Flexible Öffnungszeiten auch im Sommer: Die Bayerische Landesapothekerkammer (BLAK) hat die Allgemeinverfügung zu den geltenden Öffnungszeiten erneut verlängert, und zwar befristet bis zum 30. September. Am Samstag besteht weiterhin keine Pflichtöffnungszeit. Eine erneute Verlängerung ist nach aktuellem Stand nicht in Sicht.
Die derzeit gültige Allgemeinverfügung aufgrund der Ausbreitung des Coronavirus ermöglicht den Apotheken in Bayern noch bis zum 12. Juli in bestimmten Zeiträumen flexible Öffnungszeiten – vorausgesetzt, sie sind nicht zum Notdienst eingeteilt. Diese Freiheiten bleiben den Kolleg:innen bis zum 30. September erhalten. Die neue Allgemeinverfügung tritt am 13. Juli in Kraft.
Gemäß § 23 Apothekenbetriebsordnung „Dienstbereitschaft“ sind Apotheken zur ständigen Dienstbereitschaft verpflichtet. Apotheken können ganz oder teilweise zu folgenden Zeiten von der Pflicht zur Dienstbereitschaft befreit sein:
montags bis sonnabends von 0:00 Uhr bis 8:00 Uhr,
montags bis freitags von 18:30 Uhr bis 24:00 Uhr,
sonnabends von 14:00 Uhr bis 24:00 Uhr,
am 24. und 31. Dezember von 14:00 Uhr bis 24:00 Uhr,
sonntags und an gesetzlichen Feiertagen.
In Bayern ergeben sich aus dem Ladenschlussgesetz und der Allgemeinverfügung der BLAK befristet bis 30. September 2021 folgende Vorgaben zu den flexiblen Öffnungszeiten:
Pflicht- beziehungsweise Mindestöffnungszeiten
- montags, dienstags, donnerstags, freitags: 9:00 bis 12:00 Uhr und 16:00 bis 18:00 Uhr
- mittwochs: 09:00 bis 12:00 Uhr
- samstags: keine Pflichtöffnungszeiten
Merke: Apotheken in Bayern benötigen bis zum 30. September keine gesonderte Einzelbefreiung für Mittwochnachmittage und Samstagvormittage. Am Samstag besteht weiterhin keine Pflichtöffnungszeit.
maximal mögliche Öffnungszeiten
- montags bis samstags: 6:00 bis 22:00 Uhr
- sonntags und feiertags: 12:00 bis 18:00 Uhr
Die Notdienstanordnungen bleiben unverändert bestehen! Die Befreiung gilt nicht für die Tage, an denen die Apotheke zum Notdienst eingeteilt ist!
Dass die Allgemeinverfügung ein weiteres Mal verlängert wird, sieht die BLAK derzeit nicht. Somit werden voraussichtlich ab dem 1. Oktober dieses Jahres die regulären Vorgaben gelten. „Angesichts der sich langsam aber stetig bessernden Pandemielage und der bis dahin zu erwartenden Steigerung der Durchimpfungsrate ist nach aktuellem Stand keine weitere Verlängerung zu erwarten, sondern ab 1. Oktober 2021 mit einer Rückkehr zu einer regulären Allgemeinverfügung zu rechnen.“
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