Heute geht es in den Apotheken rund – zum einen kommt die Impfstofflieferung und zum anderen ist die Nachfrage nach dem digitalen Impfnachweis groß. Seit heute Morgen um 7.30 Uhr kann das Modul im Apothekenportal genutzt werden. Bei der Ausstellung gibt es einige Dinge zu beachten.
Schon in den vergangenen Tagen war die Nachfrage nach dem digitalen Impfnachweis aus der Apotheke groß, denn heute geht es los und das System ist scharf gestellt. Damit startet Deutschland vor dem offiziellen EU-weiten Beginn, der für den 1. Juli geplant ist. Stellt eine Apotheke den digitalen Nachweis aus, sind einige Dinge zu beachten.
Welche Dokumente sind vorzulegen?
- Nachweis der Identität des Impflings (beispielsweise Personalausweis)
- vollständige Impfdokumentation (Impfpass oder Bescheinigung vom Impfzentrum)
Der Impfling muss nicht zwingend anwesend sein, wie die ABDA in ihrer Handlungshilfe mitteilt. Legt beispielsweise ein Elternteil Impfbücher und Ausweise aller Familienmitglieder vor, sei die Ausstellung der nachträglichen Impfzertifikate zulässig – eine gründliche Prüfung vorausgesetzt.
Authentizität und Vollständigkeit prüfen
Folgende Angaben müssen im Impfpass beziehungsweise im Zertifikat aus dem Impfzentrum enthalten sein: Datum der Impfung, Impfstoffname und Chargenbezeichnung, Name der Krankheit, gegen die geimpft wurde, Name und Anschrift der für die Durchführung der Schutzimpfung verantwortlichen Person (Impfzentren, mobile Impfteams, Arztpraxen, Betriebsärzt:innen-Bestätigung), Unterschrift des/der Impfenden, Name, Vorname und Geburtsdatum des Impflings mit dem vorgelegten Ausweis abgleichen.
Sind alle Angaben plausibel und vollständig, kann das digitale Impfzertifikat ausgestellt werden – und so geht`s.
Die gelben Impfpässe sind keine fälschungssicheren Dokumente – eine Fälschung ist strafbewehrt mit einer Haftstrafe von ein bis fünf Jahren und einer Geldstrafe. Das Ausstellen unrichtiger Dokumente – wie dem digitalen Impfnachweis aus der Apotheke – kann mit einer Haftstrafe von bis zu zwei Jahren geahndet werden.
Daher sind die Impflinge in der Apotheke auf die Konsequenzen vorgelegter unrichtiger Angaben hinzuweisen.
Grundlage ist hier das „Zweite Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes“ . Darin heißt es: „Insbesondere ist die geimpfte Person vor Ausstellung anhand des Personalausweises oder eines vergleichbaren Ausweisdokumentes, wie etwa eines ausländischen Ausweises, zu identifizieren und über die Konsequenzen der Vorlage einer unrichtigen Impfdokumentation zu belehren.“
Außerdem soll ein Hinweis erfolgen, dass keine personenbezogenen Daten gespeichert werden. Bei begründetem Verdacht auf eine Fälschung ist die Erstellung des digitalen Impfnachweises zu verweigern.
Achtung: Alle vorgelegten Dokumente (Impfnachweis, Personalausweis) sind nach Erstellung des 2D-Codes an den/die Kund:in zurückzugeben. Die in das Apothekenportal eingegebenen Daten und erstellten Dokumente werden nicht gespeichert. Im Portal wird nur die Anzahl der erstellten digitalen Impfzertifikate protokolliert. „Die Speicherung der Daten wie auch der erstellten PDF-Dokumente ist nicht vorgesehen und mangels Rechtsgrundlage auch nicht zulässig“, schreibt die ABDA in der Handlungshilfe mit dem Hinweis: „Zwischengespeicherte PDF-Dateien müssen aus dem Browser Cache gelöscht werden.“
Keine Einverständniserklärung des/der Kund:in nötig
„Da in der Apotheke keine personenbezogenen Daten gespeichert oder aufbewahrt werden und auch nicht digital weiterverarbeitet oder gespeichert werden, ist eine zusätzliche Einverständniserklärung seitens des Kunden nicht erforderlich.“
Allerdings müssen die Apotheken gemäß Artikel 13 Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) über die Verarbeitung personenbezogener Daten in einer Datenschutzinformation/Datenschutzerklärung informieren. Dazu kann der folgende von der ABDA erstellte Passus in die Datenschutzinformation der Apotheke aufgenommen werden.
„Sie haben die Möglichkeit, sich bei uns ein Impfzertifikat erstellen zu lassen. Um Ihnen dieses ausstellen zu können, schauen wir uns zur Prüfung von Authentizität und Identität Ihren Impfausweis sowie ein Sie ausweisendes Dokument an. Im Anschluss nimmt das Apothekenpersonal folgende Daten auf: Vor- und Nachnamen, Geburtsdatum, Zielkrankheit oder -erreger, Impfarzneimittel, Nummern der Erst- und Wiederimpfung, Datum der Impfungen. Diese Daten werden über ein Portal an das Robert Koch-Institut übermittelt, das das COVID-19-Impfzertifikat mit QR-Code erstellt und dieses an die Apotheke übermittelt, die Ihnen das Zertifikat wiederum ausdruckt oder digital übermittelt. Eine Speicherung Ihrer Daten in der Apotheke oder dem Apothekenportal erfolgt nicht. Rechtsgrundlage für die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten ist Artikel 6 Abs. 1 lit. b und lit. c in Verbindung mit § 22 Abs. 5 Infektionsschutzgesetz und der Dienstleistungsvertrag.“
Eine Einwilligungserklärung des/der Patient:in ist aufgrund der § 22 Absatz 5 Infektionsschutzgesetz nicht nötig.
Nur Zweit- oder auch Erstimpfung digitalisieren?
Apotheken geben in die Maske des Portals ein, ob es sich um eine Erst- oder Zweitimpfung handelt. Hat der Impfling bereits beide Impfungen erhalten, stellt sich die Frage: Genügt es nur die Zweitimpfung zu digitalisieren oder soll jede Impfung nacheinander eingetragen werden? Denn je Vorgang kann nur ein QR-Code für eine Impfung generiert werden. Die ABDA empfiehlt, beide Impfungen einzeln einzutragen – auch weil das Honorar einzeln geregelt ist. Sonst könnte es passieren, dass man nur die Vergütung der Zweitimpfung erhält. „Nach der Logik der Vergütungssystematik sollte man am besten immer die gesamte Imfpdokumentation abbilden“, so der ABDA-Sprecher.
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