Die Vorfreude auf den neuen Job ist groß, doch nach den ersten Tagen stellt sich Ernüchterung ein und Besserung ist nicht in Sicht. Kommt nur noch eine Kündigung infrage, liegt die Frist in der Probezeit bei zwei Wochen.
Die Probezeit ist zum gegenseitigen Kennlernen da. In dieser Zeit von maximal sechs Monaten sollen Arbeitnehmer:innen und Chef:innen prüfen, ob es mit der Zusammenarbeit passt. Kommt eine Zusammenarbeit nicht infrage, kann mit einer Frist von zwei Wochen gegenseitig gekündigt werden. Grundlage ist § 622 Absatz 3 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB):
„Während einer vereinbarten Probezeit, längstens für die Dauer von sechs Monaten, kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden.“
Somit gilt eine verkürzte Kündigungsfrist. Tarifverträge können laut Deutschem Gewerkschaftsbund (DGB) die Dauer der Probezeit und die Kündigungsfristen weiter verkürzen. Ein Beispiel: Die Kündigungsfrist nach dem Tarifvertrag für Maler:innen und Lackierer:innen beträgt in den ersten sechs Monaten sechs Tage, in den ersten zwei Wochen nur einen Tag. Wird am 30. Dezember gekündigt, endet das Arbeitsverhältnis am 13. Januar – also vierzehn Tage nach dem Ausspruch der Kündigung.
Achtung: In der Probezeit ist auch eine fristlose Kündigung für beide Seiten möglich, wenn ein außerordentlicher Kündigungsgrund vorliegt.
Kündigt der/die Arbeitgeber:in während der Probezeit, besteht kein Kündigungsschutz, dieser setzt erst nach sechs Monaten ein. „Erst dann fordert das Gesetz eine soziale Rechtfertigung der Kündigung“, schreibt der DGB. Das bedeutet: „Beträgt die Probezeit nur vier Monate, dann kann das Arbeitsverhältnis auch im fünften und sechsten Monat grundlos beendet werden, auch wenn die Probezeit schon rum ist.“ Trotzdem kann der/die Chef:in nicht willkürlich und aus nichtigem Anlass kündigen, selbst wenn das Kündigungsschutzgesetz nicht gilt. Allerdings ist der/die Arbeitnehmer:in in der Beweispflicht, dass Willkür vorliegt.
Extra-Tipp: Urlaub ist auch während der Probezeit möglich. „Richtig ist, dass der volle Urlaub erst nach einem halben Jahr entsteht. Davor entsteht er nur anteilig pro Monat.“, so der DGB.
Das könnte dich auch interessieren
Mehr aus dieser Kategorie
Entlassrezept: Schiedsspruch gilt nicht für E-Rezepte
Für Entlassrezepte endete die Friedenspflicht zum Jahresende. Wie es weitergeht, steht jetzt fest. Die Schiedsstelle hat entschieden – zugunsten der …
Abgaberangfolge auch bei Engpass einhalten
Die Abgaberangfolge muss auch im Fall eines Lieferengpasses eingehalten werden. Zumindest nahezu vollständig. Das hat die Schiedsstelle entschieden. Damit bringt …
Vorsätze für 2025: Trotz Rabattverträgen weniger fluchen
Wieder ist ein Jahr rum und 2025 hat gerade begonnen. Es ist also genau der richtige Zeitpunkt, um die guten …