Bund, Länder oder doch Ärzt:innen? Die Frage nach der Haftung bei möglichen Impfschäden bereitet aktuell vielen Menschen Sorgen, vor allem bei einer Corona-Impfung mit Vaxzevria oder dem Janssen-Impfstoff. Nun gibt es Klarheit. Mediziner:innen haben demnach nichts zu befürchten, denn der Staat haftet bei Impfschäden. Darüber informiert die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV).
Die Corona-Impfstoffe von AstraZeneca (Vaxzevria) und Johnson & Johnson (COVID-19-Vaccine Janssen) sollen hierzulande laut STIKO-Empfehlung vorrangig an Menschen über 60 Jahren verimpft werden. Allerdings können beide Vakzinen auch bei Jüngeren zum Einsatz kommen – nach ärztlichem Ermessen, individueller Risikoakzeptanz und mit sorgfältiger Aufklärung über mögliche Nebenwirkungen. Denn bei beiden Vektorvirenimpfstoffen war über sehr seltene Fälle von Thrombosen berichtet worden. Die Ursache dafür wollen Forscher:innen nun entschlüsselt haben. Kommt es nach der Corona-Immunisierung zu Impfschäden, haftet der Staat – und zwar impfstoffunabhängig für alle Geimpften.
Ob mRNA- oder Vektorimpfstoff: Staat haftet bei Impfschäden
Wie die KBV in ihren Praxisnachrichten informiert, wurde im Zweiten Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes festgelegt, dass der Staat bei Impfschäden nach einer Corona-Impfung haftet. Demnach heißt es in § 60 nun: „Wer durch eine Schutzimpfung oder durch eine andere Maßnahme der spezifischen Prophylaxe, die […] gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 20i Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe a, auch in Verbindung mit Nummer 2, des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vorgenommen wurde, […] eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat, erhält nach der Schutzimpfung wegen des Impfschadens im Sinne des § 2 Nr. 11 oder in dessen entsprechender Anwendung bei einer anderen Maßnahme wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen der Schädigung auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes, soweit dieses Gesetz nichts Abweichendes bestimmt.“
Somit können laut KBV alle Personen, die gemäß der Coronavirus-Impfverordnung geimpft wurden, einen Versorgungsanspruch gegen den Staat geltend machen. Dies gelte unabhängig von der Vakzine und damit auch für diejenigen, die unter 60 Jahre alt sind und auf eigenes Risiko der Impfung mit einem Vektorvirenimpfstoff zugestimmt haben. Zudem greife die Änderung auch rückwirkend seit dem Start der Impfkampagne am 27. Dezember 2020. Für KBV-Chef Andreas Gassen ist dies eine erfreuliche Nachricht. „Damit besteht endlich Rechtssicherheit“, betont er.
Ärzt:innen können zudem aufatmen: Haben sie die Impfung ordnungsgemäß durchgeführt, können sie bei einem Impfschaden nicht in die Pflicht genommen werden.
Laut § 2 Absatz 11 Infektionsschutzgesetz meint ein Impfschaden „die gesundheitliche und wirtschaftliche Folge einer über das übliche Ausmaß einer Impfreaktion hinausgehenden gesundheitlichen Schädigung durch die Schutzimpfung; ein Impfschaden liegt auch vor, wenn mit vermehrungsfähigen Erregern geimpft wurde und eine andere als die geimpfte Person geschädigt wurde.“
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