Apotheken sollen künftig neben Ärzt:innen Nachtragungen im Impfzertifikat vornehmen können. Die Leistung soll vergütet werden, und zwar mit 18 Euro (Umsatzsteuer inklusive). So sieht es der Referentenentwurf zur Änderung der Coronavirus-Impfverordnung (CoronaImpfV) vor.
Impfzertifikate können direkt bei der Impfung von den Ärzt:innen oder auch im Impfzentrum ausgestellt werden. Die Änderung in der CoronaImpfV ermöglicht es auch Apotheken, nachträglich Impfzertifikate auszustellen oder zu ergänzen – wenn sich die Apotheke dazu bereiterklärt. Der Nachtrag erfordert Sorgfalt, schließlich soll ein Missbrauch vermieden werden.
Die Leistung soll laut CoronaImpfV vergütet werden. 18 Euro (Umsatzsteuer inklusive) sollen die Apotheken erhalten, wenn sie eine „nachträgliche erstmalige Erstellung eines Impfzertifikats“ vornehmen sowie für die „Erstellung einer weiteren Ausfertigung eines Impfzertifikats […] bei Abhandenkommen einer bereits erstellten Ausfertigung“. Ein Honorar in Höhe von sechs Euro inklusive Umsatzsteuer sollen die Apotheken erhalten, wenn sie ein Impfzertifikat „für eine erfolgte Zweitimpfung im Zusammenhang mit der Erstellung eines Impfzertifikates für eine erfolgte Erstimpfung“ vornehmen.
Abgerechnet werden soll mindestens einmal pro Monat. Die Abrechnung soll die Anzahl der erstellten Impfzertifikate und den Erstattungsbetrag enthalten. Dabei ist darauf zu achten, dass die übermittelten Daten keinen Bezug zu den Patient:innen aufweisen, für die das Impfzertifikat ausgestellt wurde.
Dass Apotheker:innen zum Nachtragen von Impfnachweisen berechtigt werden sollen, führe zu einer Erleichterung des Zugangs, insbesondere für Nachtragungen in digitale Impfausweise, heißt es im Entwurf zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes. „Die Apotheken sind eine niedrigschwellige und ortsnahe Anlaufstelle für die geimpften Personen und werden sich dieser Aufgabe stellen“, schreibt die ABDA in ihrer Stellungnahme zum Entwurf. Die Standesvertretung bewertet die Maßnahme als sinnvollen Beitrag zur Entlastung der zuständigen Gesundheitsämter und Arztpraxen.
Eine Verpflichtung zum Nachtragen des digitalen Impfnachweises besteht für Apotheker:innen aber nicht, sie können die Leistung nach den zur Verfügung stehenden personellen Ressourcen anbieten.
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