Arzneimittelverordnungen sind in der Regel einen Monat gültig. Mit der Änderung in § 11 Arzneimittelrichtlinie (AM-RL) hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) den Belieferungszeitraum von bisher einem Monat auf 28 Tage geändert. Der Beschluss liegt dem Bundesgesundheitsministerium (BMG) vor und tritt erst nach Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.
AM-RL § 11 Absatz 4 Satz 1 regelt die Belieferungszeiträume von Verordnungen. Mit der Änderung des G-BA wird die Rezeptgültigkeit für Arzneimittel und Hilfsmittel vereinheitlicht, denn für HiMi-Rezepte gilt bereits ein Belieferungszeitraum von 28 Tagen. Mit dem Beschluss des G-BA soll auch für Arzneimittelrezepte ein berechenbarer Algorithmus von 28 Tagen gelten. „Damit reagierte der G-BA auch auf Hinweise aus der Versorgungspraxis“, heißt es im Beschluss.
„Der Wunsch zur Vereinheitlichung der bestehenden unterschiedlichen Regelungen hinsichtlich der Belieferungszeiträume für verordnete Leistungen ist verschiedentlich an den G-BA herangetragen worden, zuletzt im Zuge eines Verfahrens zu Sonderregelungen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie betreffend §§ 8, 9 und 11 der AM-RL.“
Es gibt noch eine Neuerung: § 11 Absatz 4 Satz 2 regelt das Ende der Belieferungsfrist von Verordnungen zulasten der Krankenkassen unabhängig von beispielsweise bundesweit uneinheitlichen Feiertagen.
Wie lange sind Rezepte bislang gültig?
Rosa Kassenrezepte sind in den meisten Fällen einen Monat gültig – ob ein Monat 28 oder 30 Tagen entspricht, variiert zwischen den einzelnen Kassen und sogar zwischen den Bundesländern. Kassenrezepte können aber auch über die „Monatsfrist“ hinaus beliefert werden. Denn sie sind drei Monate gültig, allerdings erlischt der Erstattungsanspruch nach dem ersten Monat und die Kosten müssen von den Patient:innen selbst übernommen werden.
Die sogenannten „Retinoid-Rezepte“ (Acitretin, Alitretinoin und Isotretinoin) sind laut § 3b Arzneimittelverschreibungsverordnung (AMVV) für Frauen im gebärfähigen Alter bis zu sechs Tage nach Ausstellungsdatum gültig, macht summasummarum sieben Tage.
Auch das Entlassrezept ist rosa. In der Regel sind Kassenrezepte aus dem Krankenhaus drei Werktage gültig – Ausstellungsdatum inklusive. Aufgrund der SARS-CoV-2-Ausnahmereglungen sind Rezepte, die derzeit im Rahmen des Entlassmanagements ausgestellt werden, sechs Werktage gültig.
Hilfsmittelrezepte sind in der Regel 28 Tage gültig. Ein Blick in den Liefervertrag ist allerdings nötig, denn es gibt unterschiedliche Regelungen.
T-Rezepte sind weiß und bestehen aus zwei Teilen. T-Rezepte sind laut AMVV „bis zu sechs Tage nach dem Tag ihrer Ausstellung gültig.“
Weiß oder blau können auch Privatrezepte sein. Hat der/die Ärzt:in keine Angabe zur Gültigkeit gemacht, sind Privatrezepte drei Monate gültig.
Auf einem grünen Rezept ist eine Empfehlung verordnet. Ist ein nicht-verschreibungspflichtiges Präparat vermerkt, ist die Gültigkeit unbegrenzt – bei einem verschreibungspflichtigen Arzneimittel gilt die Dreimonatsfrist.
BtM-Rezepte sind gelb. Sie dürfen binnen 28 beziehungsweise 30 Tagen beliefert werden, müssen aber innerhalb von acht Tagen – sieben Tage plus Ausstellungsdatum – in der Apotheke vorgelegt werden.
Das könnte dich auch interessieren
Mehr aus dieser Kategorie
„kungsbeilage beachten“: Druckfehler bei Xylocain
Aspen informiert über einen Druckfehler bei Xylocain Gel 2 Prozent (Lidocain) auf dem Umkarton. Apotheken sollen die Patient:innen auf die …
Wechselwirkungen: Licht und Schatten bei Apotheken-Beratung
Weil zwischen verschiedenen Medikamenten sowie zwischen Arznei-, Nahrungsergänzungs- und Lebensmitteln Wechselwirkungen möglich sind, ist die richtige Beratung das A und …
Fehlerpotenzial: Ersatzverordnung ist nicht Zuzahlungsstatus ändern
Ersatzverordnungen sollen künftig von Apotheken nicht mehr als solche gekennzeichnet werden können. Der DAV hat den Softwareanbietern empfohlen, die Funktion …