Seit 1. Januar gilt für den Botendienst eine Regelvergütung, denn das Honorar hat über das Apothekenstärkungsgesetz (VOASG) einen festen Platz in § 129 Sozialgesetzbuch (SGB) V gefunden. Wie immer gibt es Vorgaben und so kann auch das Botendiensthonorar nicht bei jeder Lieferung abgerechnet werden. Bleibt der Botendienst beim Sprechstundenbedarf eine kostenlose Serviceleistung?
2,50 Euro plus Umsatzsteuer können Apotheken bei der Abgabe von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln im Wege des Botendienstes je Lieferort und Tag unter Angabe der Sonder-PZN 06461110 der Kasse in Rechnung stellen.
§ 129 SGB V: „Apotheken können bei der Abgabe verschreibungspflichtiger Arzneimittel im Wege des Botendienstes je Lieferort und Tag einen zusätzlichen Zuschlag in Höhe von 2,50 Euro zuzüglich Umsatzsteuer erheben.“
Achtung! Weil das Botendiensthonorar im SGB V festgeschrieben ist, können Apotheken die Summe von 2,50 Euro plus Mehrwertsteuer nicht auf Privatrezepten geltend machen. Außerdem können Apotheken die Gebühr nicht abrechnen, wenn OTC-Arzneimittel, Hilfsmittel oder Medizinprodukte zu den Kund:innen geliefert werden.
Botendienst: Gilt das Honorar auch für den Sprechstundenbedarf?
Im Rahmen der Pandemie hat der Botendienst mehr und mehr an Bedeutung gewonnen. Seit einigen Wochen stellen die Apotheken ihr logistisches Können bei der Corona-Impfstofflieferung unter Beweis. Auch hier kommt der Botendienst zum Einsatz. Das Botendiensthonorar kann für Lieferungen des Sprechstundenbedarfs allerdings nicht abgerechnet werden – auch nicht, wenn verschreibungspflichtige Arzneimittel geliefert werden.
Das stellt auch die ABDA klar: „Die Abrechnungsmöglichkeit der Botendienstgebühr (§ 129 Absatz 5g SGB V) ist nur bei der Belieferung von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln zu Lasten der gesetzlichen Krankenkassen in Höhe von 2,50 Euro netto möglich; Covid-19 Impfstoff und Sprechstundenbedarf fallen nicht darunter.“
Ausnahme Heimbelieferung: Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Botendienst-Pauschale auch bei Heimbelieferungen abgerechnet werden. Nämlich dann, wenn einzelne Heimbewohner:innen außerhalb des Heimversorgungsvertrages versorgt werden. Dazu teilte der DAV mit: „Die Versorgung von Alten- und Pflegeheimbewohnern erfolgt auf der Grundlage eines Versorgungsvertrags nach § 12a ApoG.“ Gemäß Apothekengesetz (ApoG) müssen Apotheken mit dem Träger der Heime einen schriftlichen Vertrag über die Versorgung der Bewohner mit Arzneimitteln und apothekenpflichtigen Medizinprodukten schließen. Weiter heißt es: „Eine Botendienstvergütung kann deshalb nur ausnahmsweise dann berechnet werden, sofern sich einzelne Patienten außerhalb eines Heimversorgungsvertrags aufgrund ihrer freien Apothekenwahl in Eigenregie beliefern lassen (§ 12 Abs. 3 ApoG).“ Versorgen sich Bewohner:innen eines Heimes also selbst mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln, bedarf es keines Vertrages zwischen Heim und Apotheke und der Botendienst kann vergütet werden.
Der Botendienst konnte während der Pandemie dazu beitragen, unnötige Mehrfachkontakte zu reduzieren, die Versorgung von älteren Personen und Risikopatient:innen sicherzustellen und Apothekenbesuche zu reduzieren. Von April bis Ende September 2020 konnten die Apotheken 5 Euro für den Botendienst zulasten der Kassen abrechnen, damit ist seit Oktober Schluss; zwar wurde das Honorar über die SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung bis zum Jahresende verlängert, aber halbiert und schließlich vestetigt.
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