Allein im Notdienst? Während der Ausgangssperre in die Apotheke?
Das „Vierte Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite“ ist in Kraft. Darin verankert ist die nächtliche Ausgangssperre. In der Zeit zwischen 22 Uhr bis 5 Uhr des Folgetages darf nur das Haus verlassen, wer einen guten Grund hat. Gehört der Besuch der notdiensthabenden Apotheke während der Ausgangssperre dazu?
Die Ausgangsperre ist eine vieldiskutierte Maßnahme im Kampf gegen SARS-CoV-2. Fest steht, die Ausgangsbeschränkungen können dazu beitragen, die Mobilität einzuschränken und Kontakte zu reduzieren, was schließlich die Zahl der Corona-Neuinfektionen senken kann. Die nächtliche Ausgangssperre ist im vierten Bevölkerungsschutzgesetz verankert. Zwischen 22 Uhr und 5 Uhr darf das Haus nicht verlassen werden. Da stellt sich die Frage: Ist es in dieser Zeit gestattet, im Notfall die notdiensthabende Apotheke aufzusuchen?
Bei Ausgangssperre in die notdiensthabende Apotheke?
Trotz Ausgangssperre haben die notdienstleistenden Apotheken geöffnet. „Der spät abendliche oder nächtliche Besuch einer Apotheke im Notdienst bleibt möglich“, stellt die ABDA klar.
„Wenn jemand nachts zur notdienstleistenden Apotheke unterwegs ist, ist dies rechtlich zulässig“, sagt ABDA-Präsidentin Gabriele Regina Overwiening.
„Die Apotheken sind in Notsituationen unverzichtbar für die Arzneimittelversorgung. Sei es, weil nachts Rezepte aus dem ärztlichen Notdienst beliefert werden müssen, oder weil Patientinnen oder Patienten nachts dringend rezeptfreie Arzneimittel brauchen.“
Im Gesetz sind nicht nur die Ausgangsbeschränkungen, sondern auch die Ausnahmen geregelt. So darf in der Zeit von 22 Uhr bis 5 Uhr das Haus verlassen werden, zur:
- Abwendung einer Gefahr für Leib, Leben oder Eigentum, insbesondere eines medizinischen oder veterinärmedizinischen Notfalls oder anderer medizinisch unaufschiebbarer Behandlungen
- Berufsausübung
- Berichterstattung (Presse, Rundfunk, Film und andere Medien)
- Wahrnehmung des Sorge- oder Umgangsrechts
- unaufschiebbaren Betreuung unterstützungsbedürftiger Personen oder Minderjähriger oder der Begleitung Sterbender
- Versorgung von Tieren
- Sport im Freien (allein) zwischen 22 und 24 Uhr (nicht in Sportanlagen).
Gemäß § 23 Apothekenbetriebsordnung „Dienstbereitschaft“ sind Apotheken zur ständigen Dienstbereitschaft verpflichtet. Die zuständige Behörde befreit einen Teil der Apotheken ganz oder teilweise zu folgenden Zeiten von der Pflicht zur Dienstbereitschaft:
- montags bis sonnabends von 0:00 Uhr bis 8:00 Uhr,
- montags bis freitags von 18:30 Uhr bis 24:00 Uhr,
- sonnabends von 14:00 Uhr bis 24:00 Uhr,
- am 24. und 31. Dezember von 14:00 Uhr bis 24:00 Uhr,
- sonntags und an gesetzlichen Feiertagen.
Sind Ausgangsbeschränkungen ein verhältnismäßiges Instrument zur Bekämpfung der Pandemie? Die Frage beantwortet das Bundesgesundheitsministerium (BMG) auf seiner Webseite: „Ab einer 7-Tage-Inzidenz von über 100 sind Ausgangsbeschränkungen ein wichtiges Mittel, um das Infektionsgeschehen effektiv einzudämmen. Eine Vielzahl wissenschaftlicher Studien unterstützt diesen Befund.“ Außerdem hätten verschiedene Gerichte bestätigt, dass Ausgangsbeschränkungen zulässig sind und keine Freiheitsentziehung.
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