Gilt auch für die Apotheke: Ab heute müssen Unternehmen ihren Mitarbeiter:innen in Präsenz mindestens einmal in der Woche einen Corona-Test anbieten. Angestellten mit Kundenkontakt müssen mindestens zwei Tests gestellt werden. Das gilt auch für die Apotheken. Die Mitarbeiter:innen zu den kostenlosen „Bürgertests“ zu schicken, ist keine Option für Chef:innen.
Die Änderung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung tritt am 20. April in Kraft. Chef:innen sind verpflichtet, ihren Beschäftigten in Präsenz, also denjenigen, die nicht im Homeoffice arbeiten können, einmal pro Woche einen Corona-Test anzubieten. Angestellte mit einem erhöhtem Infektionsrisiko, beispielsweise aufgrund von Kundenkontakt – wie Apotheker:innen, PTA oder Apothekenbot:innen –, müssen zweimal pro Woche ein Testangebot erhalten.
Die Tests – gestattet sind alle beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) gelisteten Tests, auch Selbsttests – müssen von den Unternehmen gestellt werden. Den Arbeitgeber:innen ist es außerdem gestattet, Dritte zu beauftragen, die die Testungen durchführen. Die entstehenden Kosten müssen von den Chef:innen getragen werden. Das bedeutet: Die Angestellten können nicht auf die kostenlosen „Bürgertests“ verwiesen werden.
Zwar ist das Testangebot für die Inhaber:nnen verpflichtend, jedoch nicht für die Angestellten – mit Ausnahme von Berlin und Sachsen. Das Testangebot sollte den Beschäftigten schriftlich gemacht werden und folgende Informationen beinhalten:
- Zusicherung, dass die Annahme des Angebots freiwillig ist und nicht zu Nachteilen führt
- Bestätigung, dass die Tests für die Angestellten kostenlos sind
- Appell, das Angebot regelmäßig wahrzunehmen
- wie, wo und wann die Tests durchgeführt werden
- bei Antigen-Schnelltests für die Laienanwendung Hinweise zur Anwendung
- Vorgehen im Falle positiver Testergebnisse.
Die Nachweise über die Beschaffung der Tests oder die Vereinbarungen mit Dritten über die Testung der Beschäftigten sind von den Arbeitgeber:innen vier Wochen aufzubewahren. Eine Verpflichtung zur Dokumentation der Testergebnisse besteht nicht.
Wann und wo getestet wird, können die Inhaber:innen entscheiden. Allerdings ist es ratsam, die Tests vor Dienstantritt durchzuführen. Werden Selbstests angeboten, können diese auch von den Angestellten vor Dienstantritt zu Hause durchgeführt werden, denn es gibt keine Vorgabe, dass die Testungen unter Aufsicht der Arbeitgebenden durchzuführen sind. Eine Aunahme gibt es in Berlin. In der Hauptstadt müssen Laientests unter Aufsicht durchgeführt werden.
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