TK: Neuigkeiten bei der Kompressionstherapie
Änderung der Anlage 17: Die Techniker Krankenkasse und der Deutsche Apothekerverband (DAV) haben sich auf Neuerungen beim Hilfsmittelvertrag geeinigt. Konkret geht es um die Kompressionstherapie.
Hilfsmittel zur Kompressionstherapie sind unter Produktgruppe 17 gelistet. Zum 1. April haben sich TK und DAV auf eine Änderung und Ergänzung der Anlage 17 geeinigt. Zum einen geht es um die Aufnahme von Vertragspreisen für nicht festbetragsgeregelte flachgestrickte Produkte. Zum anderen werden die Hilfsmittel der Anlage 17 künftig in separaten Anhängen 4 bis 6 gelistet.
In Anhang 4 sind künftig die festbetragsgebundenen Produkte zu finden – sowohl die nach Maß als auch jene, die in Serie gefertigt werden. Wie der Berliner Apotheker-Verein seinen Mitgliedern mitteilt, gelten alle bestehenden Vertragsbeitritte zur Anlage 17 weiter, es sei denn, die Apotheken kündigen die Teilnahme am Vertrag aktiv. Der Anlage 17 müsse nur beitreten, wer dies noch nicht zuvor getan hat, aber Kund:innen versorgen will.
Der neue Anhang 5 regelt die Versorgung mit nicht festbetragsgebundenen Hilfsmitteln zur lymphatischen Kompressionstherapie – es geht um flachgestrickte Produkte nach Maß – sowie um Hilfsmittel zur Narbenkompression und Ulcus-cruris-Therapie.
Achtung! Wer Produkte der Anlage 5 liefern will, muss der Anlage auch beitreten. Voraussetzung ist eine Präqualifizierung für die Bereiche 17A bis D.
Anlage 6 regelt die Versorgung mit entsprechendem Zubehör wie Haftrand und Schwangerenleibteil. Hierfür ist kein erneuter Beitritt nötig, die bestehenden Vertragsbeitritte zur Anlage 17 haben weiterhin Gültigkeit.
Rechnet die Apotheke Kompressionsstrümpfe nach § 302 SGB V ab, ist nicht nur die erbrachte Leistung nach Art, Menge und Preis auf das Rezept zu drucken, sondern auch „die Höhe der mit dem Versicherten abgerechneten Mehrkosten nach §33 Absatz 1 Satz 6“, vorausgesetzt der Kunde entscheidet sich für eine höherwertige Versorgung. Dies sollte per Unterschrift bestätigt werden. So kann die Apotheke belegen, dass dem Kunden eine bedarfsgerechte Versorgung ohne Mehrkosten, die dem medizinisch Notwendigen entspricht, angeboten wurde. Außerdem bestätigt der Kunde, dass er sich aus freien Stücken und nach umfassender Beratung für eine Versorgung über das Maß der Notwendigkeit hinaus entschieden hat. In der Erklärung sollten zudem das Produkt und die Höhe der Mehrkosten dokumentiert werden.
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