Die Nachfrage nach Schutzmasken für Kinder ist ungebrochen. Die gute Nachricht: Inzwischen sind FFP-Kindermasken in den Apotheken verfügbar – die schlechte: In Rheinland-Pfalz verbietet die Marktüberwachungsbehörde einer Apotheke die Abgabe.
Abgabeverbot wegen Nicht-Konformität: Die Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord Rheinland-Pfalz mit Sitz in Koblenz stellte bei einer Inspektion einer Apotheke im März fest, dass diese FFP-Kindermasken verkauft beziehungsweise auf Vorlage der Berechtigungsscheine abgegeben hatte. Dafür gebe es jedoch keine Rechtsgrundlage, heißt es in einem Schreiben der Aufsicht. Denn die Prüfparameter für die persönliche Schutzausrüstung – zu der FFP-Masken zählen – gelten für Erwachsene und könnten nicht auf Kinder übertragen werden.
So gebe es beispielsweise keine Vorgabe, welcher Atemwiderstand für Kinder geeignet sei. „Auf den Kinder FFP2 Schutzmasken und deren Verpackung ist angegeben, dass diese nach der Norm DIN EN 149 ‚Atemschutzgeräte – Filtrierende Halbmasken zum Schutz gegen Partikeln – Anforderungen, Prüfung, Kennzeichnung“ geprüft worden seien. „Es wurden mittlerweile bereits Prüfzertifikate für Kinderschutzmasken, von der auf der Schutzmaske angegebenen akkreditierten Stelle, zurückgenommen“, heißt es weiter.
Darüber hatte auch das Bundesgesundheitsministerium im Februar informiert: „Hinsichtlich der Schutzmasken für Kinder ist es leider so, dass es bislang noch keine FFP2-Masken gibt, die ausdrücklich für Kinder entworfen sind und auch der einschlägigen Norm genügen“, teilte eine Sprecherin mit und erklärte auch, warum: „Dies liegt vor allem daran, dass die vorgenannten Schutzmasken zur Verwendung am Arbeitsplatz und zur Brandbekämpfung und zu Rettungszwecken, wenn durch das Einatmen von Stäuben ein Gesundheitsrisiko besteht, entwickelt und zugelassen worden sind.“ Die kleinste Größe für FFP2-Masken nach der Norm EN 149 sei die Größe XS.
Das Fazit der Marktüberwachungsbehörde: FFP2-Masken für Kinder sind wegen der fehlenden Rechtsgrundlage in der EU grundsätzlich nicht verkehrsfähig und dürfen deshalb in der betroffenen Apotheke nicht mehr abgegeben werden.
Die Aufsicht empfiehlt der Apotheke, dem Lieferanten die FFP2-Kinderschutzmasken zurückzugeben.
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