Desinfektionsmittel auch gegen Corona-Mutationen wirksam
Das Einhalten der AHA-L-Regeln soll der Ausbreitung von SARS-CoV-2 und dessen Mutationen entgegenwirken – aber wie wirksam sind die verfügbaren Desinfektionsmittel? Der Verbund für angewandte Hygiene (VAH) klärt auf: Die als „begrenzt viruzid“ deklarierten Desinfektionsmittel sind auch gegen die Corona-Mutationen wirksam.
Die Virusmutationen sind auf dem Vormarsch. Die besorgniserregenden Varianten – allen voran die derzeit dominierende Variante B.1.1.7 – verursachen den Großteil der Corona-Neuinfektionen. So machte B.1.1.7 in der Kalenderwoche 10 laut Robert-Koch-Institut 72 Prozent der positiven Proben aus. Die Virus-Variante gilt im Vergleich zu anderen Mutationen als ansteckender. Gegen die im Markt verfügbaren Desinfektionsmittel haben die Mutationen dennoch keine Chance.
Wie die Desinfektionsmittel-Kommission im VAH mitteilt, sind alle Produkte, die in der Desinfektionsmittel-Liste des VAH als begrenzt viruzid (oder begrenzt viruzid PLUS oder viruzid) veröffentlicht werden, auch gegen die neuen Varianten von SARS-CoV-2 wirksam. Dazu gehören neben B.1.1.7 auch B.1.351 und P.1. Die besorgniserregenden Varianten haben die Mutation N501Y gemeinsam und wurden jeweils zuerst in Großbritannien, Südafrika und Brasilien nachgewiesen. Die verfügbaren Desinfektionsmittel sind auch gegen die jetzt neu aus den USA gemeldeten Varianten (B.1.427 oder B.1.429) wirksam.
Der Grund: Die zugrundeliegenden Mutationen des Spike-Proteins könnten zwar die Wirksamkeit der Impfstoffe beeinflussen, nicht aber die im Überschuss eingesetzten Desinfektionsmittel, die auf die Lipidhülle wirken. Daher seien die VAH-zertifizierten Konzentrations-Zeit-Relationen bei vorschriftsmäßiger Anwendung sicher wirksam.
Zeitlich befristete Allgemeinverfügungen sicherten vor allem zu Beginn der Pandemie die Versorgung mit Desinfektionsmitteln. Die biozidrechtlichen Regelungen wurden außer Kraft gesetzt. Inzwischen scheint die Ausnahmesituation beendet und wieder ausreichend Desinfektionsmittel zur Verfügung zu stehen. Sind keine Ausnahmen vom Regelverfahren mehr erforderlich, wird die derzeitig gültige Allgemeinverfügung nicht mehr verlängert und tritt mit Ablauf des 5. April 2021 außer Kraft.
Was bedeutet das für die Apotheken? Die nach der „Allgemeinverfügung zur Zulassung 2-Propanol-haltiger und Ethanol-haltiger Biozidprodukte zur hygienischen Händedesinfektion zur Abgabe an und Verwendung durch Verbraucher und berufsmäßige Verwender aufgrund einer Gefahr für die öffentliche Gesundheit“ hergestellten Händedesinfektionsmittel dürfen mit Ablauf des 5. April nicht mehr abgegeben werden.
„In der Allgemeinverfügung ist als Datum für das Außerkrafttreten der 5. April 2021 genannt. Das bedeutet, dass ab diesem Datum die für die von der Allgemeinverfügung betroffenen Desinfektionsmittel keine Ausnahmeregelung mehr besteht“, schreibt die BAuA in ihren FAQ. „Das bedeutet, dass ab dem oben genannten Datum diese Produkte nur noch nach den regulären Verfahren in Deutschland auf dem Markt bereitgestellt werden dürfen. Dies schließt den Import ein. Auch der Abverkauf der bis dahin hergestellten Mittel ist nach diesem Datum daher nicht mehr möglich.“
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