Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat die Corona-Sonderreglungen verlängert. Die einzelnen Ausnahmen sind weitere drei beziehungsweise sechs Monate gültig, darunter die Videosprechstunde und die Folgeverordnungen per Telefon.
Mit dem Ziel der Kontaktreduktion wurden verschiedene Corona-Sonderregelungen geschaffen. Einige waren bis zum 31. März befristet, jetzt gibt es eine Verlängerung. Damit reagiert der G-BA auf das anhaltend hohe Infektionsgeschehen.
Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung per Telefon
Patient:innen mit leichten Atemwegserkrankungen können weiterhin – bis zum 30. Juni 2021 – telefonisch für bis zu sieben Kalendertage krankgeschrieben werden. Für die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung per Telefon müssen sich die Ärzt:innen persönlich vom Zustand der Patient:innen durch eine eingehende telefonische Befragung überzeugen. Die AU kann telefonisch einmalig für weitere sieben Kalendertage verlängert werden.
Unabhängig von der Ausnahmeregelung zur telefonischen Krankschreibung sollten Patient:innen mit typischen Covid-19-Symptomen, nach Kontakt zu Covid-19-Patient:innen und bei unklaren Symptomen von Infektionen der oberen Atemwege vor dem Arztbesuch in der Praxis anrufen und das weitere Vorgehen klären.
Folgeverordnungen per Telefon
Nach telefonischer Anamnese können Folgeverordnungen für häusliche Krankenpflege, Hilfs- und Heilmittel weiterhin ausgestellt werden. Möglich ist dies bis zum 30. September 2021. Voraussetzung ist, dass bereits zuvor aufgrund derselben Erkrankung eine unmittelbare persönliche Untersuchung in der Praxis stattgefunden hat. Die Verordnung kann den Patient:innen per Post zugestellt werden. Dies gelte im Bereich der Heilmittel auch für Folgeverordnungen von Zahnärzt:innen, so der G-BA.
Videobehandlung
Bis zum 30. September 2021 können Behandlungen weiterhin auch per Video stattfinden, wenn dies aus therapeutischer Sicht möglich ist und die Patient:innen einverstanden sind. Diese Regelung gilt für eine Vielzahl von Heilmitteln, die von Vertrags(zahn)ärzt:innen verordnet werden können.
Entlassmanagement
Krankenhausärzt:innen können weiterhin im Rahmen des Entlassmanagements eine Arbeitsunfähigkeit für eine Dauer von bis zu 14 Kalendertagen statt bis zu sieben Tagen nach Entlassung aus dem Krankenhaus bescheinigen – gleiches gilt für den verordneten Arzneimittelbedarf. Es kann weiterhin eine N3 verordnet und abgegeben werden. Die Sonderregelung gilt bis zum Ende der epidemischen Lage.
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