Als wäre die Abgabe von Verbandmitteln nicht schon kompliziert genug, schafft die Definition des Begriffs neue Verwirrung. Denn Verbandmittel können eindeutig sein, ergänzende Eigenschaften besitzen oder zu den sonstigen Produkten der Wundbehandlung gehören. Fest steht: Produkte mit weiterführenden Eigenschaften sind künftig nur noch erstattungsfähig, wenn sie vom Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) als medizinisch notwendig eingestuft wurden. Es lohnt ein Blick in die Ergänzung der Arzneimittel-Richtlinie.
Verbandmittel gehören zu den Medizinprodukten. Sie sind keine Arzneimittel, Hilfsmittel oder Pflegehilfsmittel und werden nach § 31 Sozialgesetzbuch (SGB) V in die Arzneimittelversorgung einbezogen. Nach § 31 SGB V sind Verbandmittel einschließlich Fixiermaterial Gegenstände, mit der Hauptwirkung, oberflächengeschädigte Körperteile zu bedecken, Körperflüssigkeiten von oberflächengeschädigten Körperteilen aufzusaugen oder eben beides zu machen.
Zugegeben, das klingt ziemlich kompliziert und sperrig und trifft beispielsweise auf Mullkompressen, elastische Binden und Pflaster zu, die zu den eindeutigen Verbandmitteln gehören.
Merke: Eindeutige Verbandmittel können Wunden bedecken und/oder Exsudat aufsaugen oder Körperteile stabilisieren, komprimieren oder immobilisieren.
Welche Produkte dazugehören, kannst du der neuen Anlage Va zum Abschnitt P der Arzneimittel-Richtlinie entnehmen.
Verbandmittel mit ergänzenden Eigenschaften – die also auf pharmakologische, immunologische oder metabolische Weise die Wundheilung beeinflussen – zählen nicht zu den eindeutigen Verbandmitteln. Sie sind nur noch erstattungsfähig, wenn der G-BA den medizinischen Nutzen geprüft und die Produkte in die Anlage Va im Abschnitt P der AM-RL aufgenommen hat.
Zu den Produkten mit ergänzenden Eigenschaften gehören beispielsweise reinigende oder feuchthaltende Produkte wie Hydrofasern, Produkte mit antiadhäsiven Eigenschaften wie Salbenkompressen, reinigende oder geruchsbindende Produkte wie aktivkohlehaltige Wundauflagen sowie reinigende oder Wundexsudat-bindende/antimikrobielle Produkte wie sogenannte Superabsorber sowie silberhaltige Wundauflagen, wenn das Silber keinen direkten Wundkontakt hat oder antimikrobiell wirkende Silberionen nicht in die Wunde abgegeben werden.
Merke: Es geht um Produkte, die beispielsweise eine Wunde feucht halten, reinigen, Gerüche binden, antimikrobielle Eigenschaften besitzen oder metallbeschichtet sind.
Achtung: Produkte mit weitergehenden Eigenschaften werden von den Kassen künftig nur noch erstattet, wenn sie vom G-BA als medizinisch notwendig eingestuft werden, teilt der Berliner Apotheker-Verein seinen Mitgliedern mit. Für Produkte, die bis zum 11. April 2017 in den Verkehr gebracht wurden, gilt eine Übergangsfrist bis zum 2. Dezember 2021. Alle Produkte, für die diese Übergangsfrist nicht gilt, können nicht mehr auf Kosten der Kassen abgegeben werden.
Ob ein Produkt zulasten der Kasse abgerechnet werden kann oder nicht, verrät dir die Kennzeichnung in der Software. Wie der BAV seine Mitglieder informiert, sind die Produkte nicht mehr mit einer Preisberechnung hinterlegt und als Medizinprodukt gekennzeichnet.
Die dritte Gruppe bilden die sonstigen Produkte zur Wundbehandlung. Sie nehmen keinen aktiven Einfluss auf die Wundheilung und sind dadurch gekennzeichnet, dass sie durch einen oder mehrere Bestandteile eine auf pharmakologischer, immunologischer oder metabolischer Wirkweise beruhende therapeutische Wirkung entfalten können. Die Hauptwirkung im Sinne der neuen Richtlinienbestimmungen liegt dann nicht mehr im Bedecken, Aufsaugen, Stabilisieren, Immobilisieren oder Komprimieren von Körperteilen. Die Produkte sollen zukünftig in der Anlage Va Teil 3 der Arzneimittel-Richtlinie aufgeführt werden. Bislang sind die Produktgruppen nach § 54 AM-RL unbesetzt.
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