Verschieden und doch original? Die Informationsschreiben, die an ALG-II-Empfänger*innen und die in der Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen verschickt werden, sind in unterschiedlicher Ausführung im Umlauf. Das Bundesgesundheitsministerium (BMG) erklärt, warum und worauf Apotheken achten müssen.
Seit etwa einer Woche werden in den Apotheken die Informationsschreiben eingelöst und zehn kostenlose Schutzmasken an die Anspruchsberechtigten abgegeben. Dabei fällt auf, dass es Informationsschreiben in unterschiedlicher Ausführung gibt. So gibt es bei den vorgelegten Briefen Unterschiede beim QR-Code auf der linken Seite des Schreibens, der Schriftart und der Bündigkeit des blauen Kastens, in dem auch teilweise das Zeichen für den Seitenumbruch aufgedruckt ist. Warum das so ist und warum es verschiedene Versionen gibt, erklärt das BMG.
„Die Druckvorlage ist gemeinsam vom BMAS und BMG erstellt worden“, teilt eine Sprecherin aus dem BMG mit. „Es gibt daher Abweichungen zu dem ersten Schreiben mit dem Briefkopf der Bundesregierung.“ Die Krankenkassen und privaten Krankenversicherungen hätten die Vorlage für den Druck vom BMG erhalten. „Die Apotheken können die Schreiben auf die farbliche Gestaltung prüfen.“
Unterschiedliche Informationsschreiben: Was sagt die ABDA? Die gesetzlichen und privaten Krankenkassen haben vom BMG eine abgestimmte Druckvorlage für das Informationsschreiben an die ALG-II-Beziehenden zum Anspruch auf Schutzmasken erhalten. „Die Vorlage ist dabei auf neutralem A4-Format mit dem Logo des BMG und BMAS sowie mit der farblichen Graphik am oberen Rand in Farbe zu drucken.“ Schriftart und Schriftgröße können laut ABDA unterschiedlich sein, allerdings ist der Inhalt des Schreibens fest vorgegeben. Die Kassen wurden gebeten, ihre Logos nicht auf das Anschreiben zu drucken. Anders sieht es bei den Briefumschlägen aus, diese dürfen das Logo enthalten, auch um Rückläufe gewährleisten zu können.
Wer bekommt ein Informationsschreiben? Anspruch auf zehn kostenlose Schutzmasken haben laut Coronavirus-Schutzmasken-Verordnung (SchutzmV) Personen, die „Arbeitslosengeld II nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch beziehen oder mit einer solchen Person in einer Bedarfsgemeinschaft im Sinne des § 7 Absatz 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch leben“ und nicht schon Berechtigungsscheine erhalten haben.
Anspruch besteht nur bis zum 6. März 2021. Apotheken erhalten pro Maske 3,90 Euro. Daraus ergeben sich pro Set bestehend aus zehn Schutzmasken 39 Euro. Die Abrechnung erfolgt unter Angabe der Sonder-PZN 06461305. Das Informationsschreiben wird nicht beim Rechenzentrum zur Abrechnung eingereicht. Stattdessen wird als Sammelbeleg der „Sonderbeleg Nacht- und Notdienstfonds des DAV“ verwendet.
Aber Vorsicht: Anders als die auf Grundlage der Berechtigungsscheine 1 und 2 abgegebenen Schutzmasken können die ALG-II-Masken nicht einmal pro Kalendermonat, sondern nur einmal gegenüber dem Bundesamt für Soziale Sicherung abgerechnet werden. Dazu heißt es in der Verordnung: „Für die Abgabe von Schutzmasken nach § 4 Absatz 2a Satz 1 erstellen die Apotheken einmalig eine Abrechnung, aus der sich die Anzahl der abgegebenen Masken und der geltend gemachte Erstattungsbetrag nach § 5 Absatz 3 ergeben.“
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