Die Bundesapothekerkammer hat ihre Empfehlungen zum Arbeitsschutz in Bezug auf „Tätigkeiten in der Apotheke während der Covid-19-Pandemie“ überarbeitet. Grundlage der Empfehlungen ist die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV). Die verbindliche Rechtsvorschrift ist seit dem 27. Januar in Kraft und enthält im Wesentlichen vier Neuerungen, die am 15. März wieder außer Kraft treten.
Kontaktreduktion und Maskenpflicht sollen nicht nur im Privatleben die Ausbreitung von SARS-CoV-2 eindämmen, sondern auch im Berufsleben. Zusätzliche Maßnahmen am Arbeitsplatz sollen den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer*innen gewährleisten und dazu beitragen, die Betriebe weiterhin geöffnet zu halten, wie das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) mitteilt – und hier kommt die Corona-ArbSchV ins Spiel.
Die Verordnung verpflichtet Arbeitgeber*innen, den Beschäftigten Homeoffice anzubieten – sofern möglich. Auch PTA, PKA und Apotheker*innen können einige Arbeiten aus dem Homeoffice erledigen, auch wenn es auf den ersten Blick nicht so scheint. Homeoffice ist aber nur ein Baustein, um den Arbeitsschutz zu erhöhen und das Infektionsrisiko zu senken.
Bei mehr als zehn Beschäftigten in Teams arbeiten
Laut Corona-ArbSchV § 2 Absatz 6, sollen in Betrieben mit mehr als zehn Beschäftigten, die Kolleg*innen in möglichst kleine Arbeitsgruppen eingeteilt werden. Kontakte zwischen den einzelnen Teams im Betriebsablauf sowie Änderungen der Teamzusammensetzung sind auf das betriebsnotwendige Minimum zu reduzieren. Dabei sollen die Teams in festen Schichten möglichst zeitversetzt arbeiten, wenn es die betrieblichen Gegebenheiten zulassen. Das Arbeiten in Schichten und festen Teams hatten die Apotheken bereits zu Beginn der Pandemie umgesetzt, um den Betrieb aufrechtzuerhalten und eine Quarantäne für alle Mitarbeiter*innen zu vermeiden, denn notwendige Quarantänemaßnahmen können so gegebenenfalls auf das jeweilige Team beschränkt werden, sodass betriebliche Beeinträchtigungen verringert werden können. Letztendlich liegt die Entscheidung allerdings bei der zuständigen Behörde.
Die Bundesapothekerkammer empfiehlt die Aufteilung in Teams bereits ab mehr als neun Beschäftigten: „Mitarbeiter in der Offizin auf die notwendige Zahl beschränken; bei mehr als 9 Mitarbeitern Einteilung in feste Teams, die versetzt arbeiten.“ Der Grund: In der Begründung des Referentenentwurfs steht: „Die Bildung von festen Arbeitsgruppen wird ab einer Beschäftigtenanzahl von zehn Beschäftigten verpflichtend.“, teilt die ABDA mit. Aber schon damals stand im Verordnungsentwurf: „In Betrieben mit mehr als zehn Beschäftigten sind die Beschäftigten in möglichst kleine Arbeitsgruppen einzuteilen.“ Hier passte die Begründung nicht zum Verordnungstext, so die ABDA. „Das ändern wir bei Gelegenheit in unseren Empfehlungen.“
Müssen Räume von mehreren Personen gleichzeitig genutzt werden, müssen gemäß Corona-ArbSchV pro Person 10 m² zur Verfügung stehen. Lassen die auszuführenden Tätigkeiten das nicht zu, hat der/die Arbeitgeber*in durch andere geeignete Schutzmaßnahmen den gleichwertigen Schutz der Beschäftigten sicherzustellen. Infrage kommen Lüftungsmaßnahmen und Abtrennungen zwischen den anwesenden Personen.
Außerdem müssen Arbeitgeber*innen den Beschäftigten mindestens medizinische Gesichtsmasken (Mund-Nasen-Schutz) zur Verfügung stellen. Dazu empfiehlt die BAK das Tragen von medizinischen oder FFP2-Masken (oder FFP2 vergleichbaren Modellen), wenn ein Mindestabstand von 1,5 m zwischen den Mitarbeiter*innen in der Apotheke nicht eingehalten werden kann. Können keine Barrieren wie beispielsweise Plexiglasscheiben aufgestellt werden und kann im HV-Bereich der Mindestabstand zu den Patient*innen nicht eingehalten werden, sind laut BAK ebenfalls medizinische Gesichtsmasken oder FFP2-Masken zu tragen. Außerdem empfiehlt die BAK einen „geeigneten Arbeitskittel“.
„Für die Kontrolle des Arbeitsschutzes sind die Arbeitsschutzbehörden der Länder zuständig“, so das BMAS. Stellen die Arbeitsschutzbehörden Verstöße fest, können diese sanktioniert werden. „Die Höhe der Sanktion hängt von Art und Umfang des Verstoßes ab und richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. Das Arbeitsschutzgesetz sieht einen Bußgeldrahmen bis maximal 30.000 Euro vor.“
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