Medizinische Masken, Kontaktreduzierung und Homeoffice: Gibt es keine zwingenden betriebsbedingten Gründe, sind Arbeitgeber*innen verpflichtet, ihrem Team das Arbeiten in den eigenen vier Wänden anzubieten. Geregelt ist dies in der neuen Corona-Arbeitsschutzverordnung. Für die Mitarbeiter*innen in den Apotheken scheint Homeoffice auf den ersten Blick unmöglich, auf den zweiten fallen verschiedene Aufgaben an, die auch von zu Hause aus erledigt werden können.
Ziel der Corona-Arbeitsschutzverordnung, die vorerst bis zum 15. März 2021 befristet ist, ist die maximale Kontaktreduktion in Betrieben, um so das Risiko einer Corona-Infektion am Arbeitsplatz zu minimieren, die Ausbreitung von SARS-CoV-2 einzudämmen und die Gesundheit der Mitarbeiter*innen zu schützen. Dazu wurden folgende Regelungen getroffen:
- Arbeitgeber*innen werden verpflichtet, den Mitarbeiter*innen Homeoffice anzubieten, wenn keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen. Die Beschäftigten sind allerdings nicht verpflichtet, die Option der Heimarbeit zu nutzen.
- Können Beschäftigte nicht im Homeoffice arbeiten, haben Arbeitgeber*innen durch geeignete Maßnahmen den gleichwertigen Schutz sicherzustellen.
- Betriebsbedingte Zusammenkünfte mehrerer Personen sind auf ein Minimum zu reduzieren.
- Arbeiten mehr als zehn Beschäftigte in einem Betrieb, sollten möglichst kleine Arbeitsgruppen gebildet und zeitversetzt gearbeitet werden.
- Arbeitgeber*innen müssen Mitarbeiter*innen, die im Betrieb arbeiten, medizinische Gesichtsmasken oder FFP2-Masken zur Verfügung stellen, wenn Anforderungen an Räume oder Abstand aus bestimmten Gründen nicht eingehalten werden können.
Aus der Corona-Arbeitsschutzverordnung ergeben sich auch Neuerungen für die Apotheke. So müssen Kund*innen und Mitarbeiter*innen medizinische Masken – OP-, FFP-Masken oder von vergleichbarem Standard wie KN95 und N95 – tragen. Arbeitgeber*innen müssen dem Team die Masken bereitstellen. Teammeetings sollten online stattfinden und nicht in persönlicher Runde. Außerdem muss auch den Mitarbeiter*innen der Apotheke Homeoffice angeboten werden. Möglich sind beispielsweise Bestellungen, Plausichecks, Buchführung und Rechnungsstellung, administrative Aufgaben, Aktionsplanung, Dienstplanerstellung, Fortbildungen, Aufgaben rund um QMS, BtM-Doku und Rezeptkontrolle. Die Bereitstellung der nötigen IT-Ausstattung liegt bei der Apothekenleitung. Dass die Arbeit im Hmeoffice möglich ist, beweist PTA Julia aus der St. Georg Apotheke in Bamberg.
Sind sich Chef*in und Mitarbeiter*in uneinig darüber, ob Homeoffice möglich ist oder nicht, muss eine Einigung getroffen werden – so will es die Verordnung. „Ein Anspruch für Beschäftigte, den Homeoffice-Arbeitsplatz einzuklagen, ist ausdrücklich nicht vorgesehen“, teilt Adexa-Rechtsexpertin Minou Hansen mit. Allerdings bestehe die Möglichkeit, dass der/die Angestellte die Arbeitsschutzbehörde einschaltet und die Apothekenleitung die betriebsbedingten Gründe vorlegen muss, die gegen die Arbeit im Homeoffice sprechen.
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