Die SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung verschafft den Apotheken seit April 2020 mehr Beinfreiheit bei der Arzneimittelabgabe. Doch die Ausnahmen sind zeitlich befristet und ein Ende scheint in Sicht. Denn die erleichterten Abgaberegeln sind bis zur Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite oder bis spätestens zum 31. März 2021 gültig. Doch wird die SARS-CoV-2 Arzneimittelverordnung nach dem März verlängert?
„Zur Verlängerung der SARS-CoV-2-Arzneimittelverordnung nach dem März ist uns nichts bekannt“, teilt die ABDA mit. Eine Antwort vom Bundesgesundheitsministerium (BMG) steht noch aus.
Wir haben einige Ausnahmen noch einmal für dich zusammengefasst.
Erleichterte Abgabe
Ist das abzugebende Arzneimittel in der Apotheke nicht vorrätig, darf ein in der Apotheke vorrätiges oder an die Apotheke lieferbares wirkstoffgleiches Arzneimittel abgegeben werden. Vorrangig muss weiterhin das rabattierte Arzneimittel geliefert werden. Ist das abzugebende Präparat nicht in der Apotheke vorrätig, aber ein wirkstoffgleiches, darf durch dieses substituiert werden. Ist kein wirkstoffgleiches Arzneimittel vorrätig, aber das abzugebende lieferbar, sollte dieses bestellt und abgegeben werden. Ist das abzugebende Arzneimittel nicht lieferbar, aber ein wirkstoffgleiches, kann dieses bestellt und der/die Patient*in damit versorgt werden.
Ist weder das verordnete noch ein wirkstoffgleiches Arzneimittel verfügbar, dürfen Apotheken nach Rücksprache mit dem Arzt oder der Ärztin ein pharmakologisch-therapeutisch vergleichbares Arzneimittel abgeben (gilt auch bei gesetzten aut-idem-Kreuz). Austausch und Arztrücksprache müssen auf dem Rezept dokumentiert werden.
Was ist ohne Arztrücksprache möglich?
Abweichen von der Packungsgröße, auch mit einer Überschreitung der nach der Packungsgrößenverordnung definierten Messzahl (gilt nicht für BtM) und der Packungsanzahl (gilt nicht für BtM). Stückeln ist also möglich, aber nur, wenn ein weiterer Kontakt zwischen dem/der Patient*in und der Apotheke – auch durch eine Botendienstlieferung – vermieden werden kann. Abgerechnet wird mit dem Sonderkennzeichen 02567024 mit Faktor 5 (Rabattarzneimittel nicht verfügbar) oder 6 (Rabattarzneimittel und die vier preisgünstigsten Arznei- oder Importarzneimittel nicht verfügbar). Für den/die Patient*in kann es teuer werden, denn die Zuzahlung wird für jede abgegebene Packung fällig.
Möglich sind auch die Entnahme von Teilmengen aus Fertigarzneimittelpackungen und ein Abweichen von der Wirkstärke, sofern keine pharmazeutischen Bedenken bestehen (gilt nicht für BtM). Aber Achtung: Die verordnete Gesamtmenge des Wirkstoffs darf nicht überschritten werden.
Abgabe von Teilmengen
Die Apotheke darf im Ausnahmefall Teilmengen abgeben. Wird ausgeeinzelt, können bei der Erstabgabe alle Zuschläge (Festzuschlag von 3 Prozent zuzüglich 8,35 Euro, zuzüglich 21 Cent zur Förderung der Sicherstellung des Notdienstes sowie die Umsatzsteuer) abgerechnet werden. Dazu wird die Sonder-PZN 06461127 aufgedruckt. Werden weitere Teilmengen aus derselben Packung abgegeben, darf nur ein Zuschlag von 5,80 Euro unter Angabe der Sonder-PZN 06461133 abgerechnet werden. In beiden Fällen ist die gesetzliche Zuzahlung zu leisten, wenn keine Befreiung vorliegt.
Entlassmanagement
Die Sonderregelungen nach § 3a der Arzneimittelrichtlinie gelten ebenfalls bis zur Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite oder bis längstens bis 31. März 2021.
Ärzt*innen dürfen, ausgehend vom Versorgungsbedarf des/der Patient*in, eine Packungsgröße bis zum größten Packungsgrößenkennzeichen gemäß Packungsgrößenverordnung zu verordnen. Außerdem dürfen Arznei- und Verbandmittel (§ 31 SGB V) für die Versorgung für einen Zeitraum von bis zu 14 Tagen verordnet werden (sonst sieben Tage). Verordnungen im Rahmen des Entlassmanagements müssen innerhalb von sechs Werktagen zulasten der Krankenkasse beliefert werden.
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