Im Auftrag der Gesundheitsämter: 5 Euro für Corona-Antigentest in Apotheken
Künftig sollen die Gesundheitsämter die Apotheken damit beauftragen können, Corona-Antigentests durchzuführen, sodass die Testkapazitäten ausgeweitet werden. Auch die Vergütung ist in der Novellierung der Corona-Testverordnung verankert – fünf Euro sollen die Apotheken erhalten. Zu wenig, findet die ABDA.
Seit Ende Dezember dürfen Apotheken Corona-Antigentests an symptomfreien Patient*innen durchführen. Die Abgabe der Tests an Laien bleibt verboten. Allerdings sollen die Apotheken nun einen Platz in der Teststrategie einnehmen und im Auftrag der Gesundheitsämter Corona-Antigentests durchführen, wie der Entwurf zur Novellierung der Corona-Testverordnung zeigt.
„Die Beauftragung erfolgt durch die örtlich zuständigen Stellen des öffentlichen Gesundheitsdienstes, die Apotheken von sich aus ansprechen bzw. an die sich interessierte Apotheken wenden können“, teilt die ABDA mit. Die Vorgaben für die erforderlichen Formalitäten sind in der Testverordnung festgehalten – ebenso die Vergütungsregeln für die Beschaffungskosten und die Durchführung. Fünf Euro sollen die Apotheken für die Leistung erhalten, die gegenüber der örtlich zuständigen kassenärztlichen Vereinigung abgerechnet werden soll. Zur Abrechnung sollen spezielle Vordrucke (vorzugsweise elektronisch) verwendet werden.
Aus Sicht der ABDA sind fünf Euro pro Test zu wenig. „Die Höhe der in § 12 Absatz 2 vorgesehenen, gegenüber Ärzten und Zahnärzten auf ein Drittel gesenkten Vergütung für die Durchführung von Tests (5 Euro statt 15 Euro) ist für uns nicht nachvollziehbar“, teilt eine Sprecherin mit. „Die Umstände der Leistungserbringung und der damit verbundene Aufwand unterscheiden sich nicht danach, wer die Tests durchführt. Auch die Kosten für das eingesetzte Personal sind grundsätzlich vergleichbar.“
„Sollte die Regelung darauf abzielen, dass ggf. bestimmte Testarten (PoC-Antigen-Tests) oder Testorte (Pflegeheime, Schulen) abweichende Vergütungen rechtfertigen könnten (was diesseits mangels Kenntnis der maßgeblichen Rahmenbedingungen nicht nachvollzogen werden kann), wäre auch dies unabhängig von den betroffenen Leistungserbringern.“
Eine Gebühr von fünf Euro liege zudem deutlich unter allen Erfahrungswerten, die bislang der Kostenkalkulation von Apotheken für die Durchführung von PoC-Antigentests zugrundeliegen. „Aus der Verordnungsbegründung ergeben sich keinerlei Anhaltspunkte, die eine derart niedrige Gebühr rechtfertigen könnten.“
Doch nicht jede Apotheke will einen Corona-Antigentest im Auftrag der Gesundheitsämter durchführen. Da stellt sich die Frage, ob der Auftrag abgelehnt werden kann. Die ABDA liefert die Antwort. „Ja. Ein wesentlicher Aspekt ist unseres Erachtens die Freiwilligkeit der Einbindung von Apotheken als Beauftragte nach § 6 Abs. 1 Satz 2, die nach unserem Verständnis des Verordnungstextes gegeben ist.“ In Anbetracht der Rahmenbedingungen wie Arbeitsschutz und Räumlichkeiten sowie der finanziellen Fragestellungen müsse es der Apothekenleitung möglich sein, frei darüber zu entscheiden, ob sie sich seitens der zuständigen Stellen beauftragen lassen wollen oder nicht.
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