Kitas und Schulen sind dicht. Der Lockdown verlangt vor allem berufstätigen Eltern einiges ab. Unterstützung ist gefragt und die kommt von der Bundesregierung in Form einer Verdoppelung des Kinderkrankengeldes in 2021. Das Kinderkrankengeld beträgt weiterhin bis zu 90 Prozent des entfallenen Nettoarbeitslohns.
Gesetzlich krankenversicherte Elternpaare und Alleinerziehende haben Anspruch auf bis zu 80 Kinderkrankengeldtage, wenn zwei Kinder im Haushalt leben. Ab drei Kindern erhöht sich der Anspruch auf maximal 45 Tage pro Elternteil, das entpricht 90 Tagen bei Alleinerziehenden.
Pro Kind und Elternteil können 20 statt zehn Tage Kinderkrankengeld beantragt werden. Bei Alleinerziehenden sind es 40 statt 20 Tage.
Die neue Regelung, die am Dienstag vom Bundeskabinett beschlossen wurde, soll rückwirkend ab dem 5. Januar gelten. Abgerechnet werden die zusätzlichen Leistungen über die gesetzlichen Krankenkassen.
„Das Kinderkrankengeld soll es berufstätigen Eltern ermöglichen, Lohnausfälle durch die häusliche Betreuung eines erkrankten Kindes auszugleichen“, schreibt die Bundesregierung.
Mehr noch, der Anspruch auf Kinderkrankengeld kann nicht nur geltend gemacht werden, wenn das Kind krank ist, sondern auch, wenn die Kinderbetreuung aus einem anderen Grund zu Hause erforderlich wird – beispielsweise, weil Schule, Kita oder die Einrichtung für Menschen mit Behinderungen pandemiebedingt geschlossen ist oder einzelne Klassen oder Kitagruppen in Quarantäne sind oder die Präsenzpflicht aufgehoben ist.
Der Anspruch besteht auch, wenn die Eltern im Homeoffice arbeiten. „Gleichzeitig die Kinder beschulen und von zu Hause aus arbeiten, bringt gerade junge Familien in Pandemiezeiten häufig an die Grenze ihrer Belastbarkeit. Deswegen wollen wir es diesen Eltern ermöglichen, sich unkompliziert und ohne finanzielle Verluste um ihre Kinder zu Hause zu kümmern“, so Bundesgesundheitsminister Jens Spahn.
Ist das Kind krank, wird die „Ärztliche Bescheinigung für den Bezug von Krankengeld bei Erkrankung eines Kindes“ ausgefüllt. Muss ein Kind aufgrund einer Schul- oder Kitaschließung zu Hause betreut werden, genügt eine Bescheinigung der jeweiligen Einrichtung.
Anspruchsberechtigt sind gesetzlich versicherte, berufstätige Eltern, die selbst Anspruch auf Krankengeld haben und deren Kind unter 12 Jahre alt ist – bei Kindern, die eine Behinderung haben, gilt die Regelung auch über das 12. Lebensjahr hinaus. Eine weitere Voraussetzung ist, dass es im Haushalt keine andere Person gibt, die das Kind betreuen kann. Privatversicherte und beihilfeberechtigte Eltern müssen ihren Anspruch nach §56 Infektionsschutzgesetz (IfSG) geltend machen.
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