Schutzmasken und ihre Qualität stehen immer wieder in der Kritik – vor allem KN95-Masken aus China. Dabei seien die Masken besser als ihr Ruf und das Vorurteil, dass es sich bei KN95 um Schrottmasken handele, falsch, so die ABDA.
Seit dem 15. Dezember 2020 geben Apotheken Schutzmasken an Risikopatient*innen ab. Welche Qualität die Masken haben müssen, regelt die Coronavirus-Schutzmasken-Verordnung (SchutzmV). Die Masken sollen die Träger vor festen oder flüssigen Partikeln, Tröpfchen und Aerosolen schützen und gemäß der Verordnung (EU) 2016/425 vom 9. März 2016 über persönliche Schutzausrüstung oder gemäß § 9 Medizinischer Bedarf Versorgungssicherstellungsverordnung (MedBVSV) verkehrsfähig sein – hierzu zählen auch KN95-Masken.
„Gegen Coronaviren schützen FFP2-Schutzmasken, die an einem CE-Kennzeichen und einer vierstelligen Nummer dahinter erkennbar sind. Aber Apotheken dürfen auch andere Masken abgeben, beispielsweise die KN95-Schutzmasken aus China, sofern diese in Deutschland verkehrsfähig sind“, schreibt die ABDA. „Das Vorurteil, dass KN95-Masken ‚Schrottmasken‘ wären, ist falsch.“
Allerdings müssten laut ABDA KN95-Masken die Zertifizierungsanforderungen im eigenen Land vorweisen und ein vereinfachtes Bewertungsverfahren in Deutschland durchlaufen – das sogenannte CPA-Verfahren. Nur die Masken, die den Test bestehen, erhalten die Bestätigung der zuständigen deutschen Marktüberwachungsbehörde und ihre Schutzwirkung vor dem Coronavirus sei ebenso gut wie von FFP2-Schutzmasken.
„KN95-Masken wurden bis September 2020 aus China importiert, weil es nicht genug Schutzmasken in Europa gab“, so die ABDA. „Bis zum Ende der Pandemie – nach jetzigem Stand bis Ende März 2021 – dürfen Apotheken KN95-Masken mit einer solchen Bestätigung für den Schutz vor einer Coronainfektion abgeben.“ KN95-Masken ohne eine entsprechende Bestätigung dürften nicht als persönliche Schutzausrüstung abgegeben werden. Äußerlich sei nicht erkennbar, ob eine KN95-Maske qualitativ einer FFP2-Schutzmaske entspreche oder nicht. „Dies lässt sich nur der schriftlichen Bestätigung der Überwachungsbehörde entnehmen, die der abgebenden Apotheke vorliegt und die sich die anspruchsberechtigte Person vorzeigen lassen kann. KN95-Masken dürfen nicht mit einem CE-Kennzeichen versehen sein.“
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