Seit Kurzem dürfen auch Apotheken Antigenschnelltests auf das Coronavirus durchführen. Die sogenannten Point-of-Care (PoC)-Tests liefern ein schnelles Ergebnis und können dazu beitragen, die Infektionskette von SARS-CoV-2 zu unterbrechen. Eine Verpflichtung für Apotheken, einen PoC-Antigentest durchzuführen, gibt es nicht. Wird aber in der Apotheke getestet, sind einige Dinge zu beachten.
Das Dritte Bevölkerungsschutzgesetz ermöglicht die Durchführung von SARS-CoV-2-Antigentests in der Apotheke. Denn durch die Änderung von §24 Satz 2 Infektionsschutzgesetz (IfSG) wurde der Arztvorbehalt für patientennahe Schnelltests auf SARS-CoV-2 aufgehoben. Weil für die Durchführung von PoC-Antigentests auf SARS-CoV-2 keine erlaubnispflichtige Ausübung der Heilkunde mehr nötig ist, dürfen auch Apotheken testen. Ob die Apotheke die Möglichkeit wahrnimmt, obliegt der Apothekenleitung.
PoC-Antigentests sind in 15 bis 30 Minuten durchführbar und haben im Vergleich zu PCR-Tests eine geringere Empfindlichkeit. Somit können sie bei Patient*innen mit hoher Viruslast (Bereich 106 Virusgenome/mL respiratorischer Probe) zum Einsatz kommen – beispielsweise in der präsymptomatischen (ein bis drei Tage vor Symptombeginn) und frühen symptomatischen Phase innerhalb der ersten fünf bis sieben Tage, bevor die Antikörperbildung stattfindet. Liegt der Symptombeginn länger als sieben Tage zurück, sind aufgrund der geringeren Viruslast falsch negative Ergebnisse möglich.
PoC-Antigentest: Wer darf in der Apotheke testen?
PoC-Antigentests dürfen von nichtärztlichen Personen nur durchgeführt werden, wenn die Vorgaben der Medizinprodukte-Betreiberverordnung (MPBetreibV) eingehalten werden. Apothekenmitarbeiter*innen müssen also über die nötige Ausbildung oder Kenntnis und Erfahrung verfügen (§ 4 Abs. 2 MPBetreibV) – davon ist bei pharmazeutischem Apothekenpersonal auszugehen. Außerdem müssen die Tester*innen gemäß § 4 Abs. 3 MPBetreibV eine Einweisung in die ordnungsgemäße Handhabung des Medizinproduktes erhalten haben. Dazu ist eine kurze praktische Übung unter fachkundiger Anleitung nötig, bei der die Apothekenmitarbeiter*innen lernen, wie die Abstrichnahme korrekt durchgeführt wird. Laut ABDA muss die Einweisung nicht zwingend durch einen Arzt oder eine Ärztin erfolgen, sondern kann auch durch ihrerseits entsprechend fachkundig eingewiesene Personen durchgeführt werden.
Bei wem darf getestet werden?
Apotheken dürfen nur Patient*innen ohne Krankheitssymptome auf SARS-CoV-2 mittels PoC-Test überprüfen. Die Kosten sind von dem/der Kund*in selbst zu tragen. Bestehen Symptome, die auf eine SARS-CoV-2-Infektion hindeuten, und/oder bei Kontakt zu einer positiv getesteten Person, ist das Gesundheitsamt zu informieren.
Wo kann getestet werden?
Apotheken, die PoC-Antigentests durchführen wollen, sollten auf eine räumliche und/oder zeitliche Trennung der Patientenströme achten. Personen, die sich auf SARS-CoV-2 testen lassen möchten, sollten aus Infektionsschutzgründen nicht mit anderen Kund*innen der Apotheke in Kontakt kommen. Infrage kommen also Räumlichkeiten mit einem getrennten Zugang oder die Durchführung der PoC-Antigentests außerhalb der Öffnungszeiten. Außerdem sollten Termine vergeben werden.
Die Durchführung soll in einer Standardarbeitsanweisung beschrieben werden, dabei sollte die Anleitung des Herstellers zur Verwendung und Durchführung des Testkits berücksichtigt werden. Außerdem sollte den Mitarbeiter*innen eine persönliche Schutzausrüstung, bestehend aus Schutzkittel/Schutzoverall, FFP2-Maske, Schutzbrille/Gesichtsvisier, Einmalhandschuhen und Einmalschutzschuhen zur Verfügung gestellt werden, da SARS-CoV-2 der Risikogruppe 3 nach Biostoff-Verordnung (BioStoffV) zugeordnet ist.
Wie läuft ein PoC-Antigentest in der Apotheke ab?
- Einverständniserklärung einholen: Die Apotheke muss die zu testende Person über die Durchführung des Tests, mögliche Risiken, die Aussagekraft sowie das weitere Vorgehen im Falle eines positiven Ergebnisses informieren. Außerdem sind die Kontaktdaten zu erheben, die im Falle eines positiven Ergebnisses an das zuständige Gesundheitsamt weiterzuleiten sind. Wer sich testen lassen will, muss der Durchführung des Tests, der Erhebung, Speicherung und Weitergabe der persönlichen Daten und des Testergebnisses zustimmen.
- Testkit vorbereiten
- Nasenabstrich entnehmen: Nase schnäuzen, Kopf leicht nach hinten neigen, Tupfer in die Nase einführen und vorsichtig etwa fünf bis sechs Zentimeter nach vorne schieben bis zu einem weichen Widerstand, Tupfer ein paar Sekunden an der Stelle belassen, leicht drehen, vorsichtig herausziehen und in das Teströhrchen stecken
- Probe nach Anleitung aufbereiten
- Testergebnis ablesen
- Testergebnis mitteilen – persönlich vor Ort oder per Mail oder Telefon
Was tun bei einem positiven Ergebnis?
Ist das Testergebnis negativ, ist die getestete Person darauf hinzuweisen, dass es sich um eine Momentaufnahme handelt. Sollten in den kommenden Tagen klinische Symptome wie Fieber, Husten, Halsschmerzen, Geschmacks- oder Geruchsstörungen auftreten, ist umgehend der Hausarzt aufzusuchen. Ist der/die Getestete positiv, ist zur Absicherung des Ergebnisses zusätzlich ein PCR-Test durchzuführen und der/die Betroffene zur weiteren Diagnostik und Behandlung an einen Arzt zu verweisen. Außerdem sollte die betroffene Person sich in häusliche Quarantäne begeben.
Es besteht zudem gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 5 IfSG eine Meldepflicht für die Apotheke.
Die positiv getestete Person muss dem zuständigen Gesundheitsamt namentlich binnen 24 Stunden gemeldet werden. Dabei sind folgende Abgaben zu übermitteln: Name und Vorname, Geschlecht, Geburtsdatum, Anschrift der Hauptwohnung oder des gewöhnlichen Aufenthaltsortes, weitere Kontaktdaten, Art des Untersuchungsmaterials, Nachweismethode, Untersuchungsbefund, Tag der Untersuchung sowie Name, Anschrift und Kontaktdaten der Apotheke.
Wohin mit dem Müll?
Laut Empfehlungen der Bundesapothekerkammer zu Arbeitsschutzmaßnahmen bei Tätigkeiten mit Biostoffen sollen sämtliche benutzte Testutensilien sowie Einmalschutzkleidung in geeigneten, eindeutig gekennzeichneten Abfallbehältern (reißfest, feuchtigkeitsbeständig, flüssigkeitsdicht) für potenziell infektiöses Material gesammelt werden. Dazu eignet sich beispielsweise ein dickwandiger Müllsack, bevorzugt mit Doppelsack-Methode. Die Entsorgung des Abfalls kann über Siedlungsabfall erfolgen, vorausgesetzt der Siedlungsabfall wird verbrannt.
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