Während der Corona-Pandmeie wurden verschiedenen Sonderregelungen getroffen, so auch in puncto Entlassrezept. Die Ausnahmen sind auch über den Jahreswechsel hinaus gültig, und zwar noch solange der Deutsche Bundestag eine epidemische Lage von nationaler Tragweite festgestellt hat, aber längstens bis zum 31. März 2021.
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat während der Corona-Pandemie Sonderregelungen beim Entlassrezept beschlossen. Ziel der vorübergehenden Anpassungen der Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL) ist es, unmittelbar nach der Entlassung der Patient*innen aus dem Krankenhaus einen Arztbesuch zu vermeiden.
Krankenhausärzt*innen können im Rahmen des Entlassmanagements Muster-16-Rezepte ausstellen, die mit dem Schriftzug „Entlassmanagement“ im Personalienfeld und dem Status 4 gekennzeichnet sind. BtM- und T-Rezepte sind am Kennzeichen „4“ und der Betriebsstättennummer (BSNR) zu erkennen, die mit „75“ beginnt.
Was eigentlich gilt | Sonderregelung wegen Corona | |
Rezeptgültigkeit (gilt auch für BtM- und T-Rezepte) | drei Werktage inklusive Ausstellungsdatum | sechs Werktage inklusive Ausstellungsdatum |
Arzneimittel: verordnete Menge | Es darf nur eine Packung der kleinsten Normierung (N1) gemäß Packungsgrößenverordnung verordnet werden. Ist keine Packungsgröße im Handel, kann eine kleinere Menge verordnet werden. | Ausgehend vom Versorgungsbedarf darf bis zum größten Normkennzeichen (N3) verordnet werden. |
Verbandstoffe, Teststreifen | Es kann der Bedarf von sieben Tagen verordnet werden. | Es ist gestattet, für die Versorgung in einem Zeitraum von bis zu 14 Tagen zu verordnen. |
Hilfsmittel | Es kann der Bedarf von sieben Tagen verordnet werden. | Es ist erlaubt, für die Versorgung in einem Zeitraum von bis zu 14 Tagen zu verordnen. |
Außerdem sind Pseudoarztnummern weiterhin gültig. Weil Krankenhausärzt*innen keine Arztnummer hatten, wurde auf dem Entlassrezept als Übergangslösung die Pseudoarztnummer „4444444“ plus Fachgruppencode eingeführt. Doch die Übergangsfrist endete zwischenzeitlich und wurde mehrmals verlängert.
Dabei sollten eigentlich inzwischen alle Krankenhausärzt*innen eine Krankenhausarztnummer besitzen und die Pseudoarztnummer auf Entlassrezepten kein Thema mehr sein. Das Verzeichnis nach § 293 Absatz 7 SGB V (Krankenhausarztnummernverzeichnis) listete laut Deutscher Krankenhausgesellschaft Anfang Juli 179.692 (Krankenhaus-)Arzteinträge mit unterschiedlichen ANR. Dennoch haben DAV und der GKV-Spitzenverband eine Vereinbarung zu den Ergänzenden Bestimmungen zum Rahmenvertrag nach § 129 Abs. 2 Sozialgesetzbuch (SGB) V für die Arzneimittelversorgung im Rahmen des Entlassmanagements nach § 39 Abs. 1a SGB V geschlossen.
„Am 1. Oktober 2020 hat der DAV die Landesapothekerverbände über die neue Vereinbarung informiert: Verordnungen nach § 1 Abs. 2 (Verordnungen von Betäubungsmitteln und Arzneimitteln, die auf T-Rezepten zu verordnen sind) sind unter Angabe der Pseudoarztnummer ‚4444444‘ plus Fachgruppencode gemäß § 6 Abs. 5 des Rahmenvertrags über ein Entlassmanagement nach § 39 Abs. 1a SGB V ausnahmsweise zulässig“, teilte ein DAV-Sprecher mit. „Dies gilt für den Fall, dass ein im Krankenhaus oder in einer Reha-Einrichtung angestellter und zur Verordnung von Arzneimitteln berechtigter Arzt keine Krankenhausarztnummer nach § 293 Abs. 7 SGB V und auch keine lebenslange Arztnummer nach § 293 Abs. 4 SGB V besitzt. Es wird mit der Regelung von § 2 Nr. 5 Satz 3 abgewichen. Eine Prüfpflicht der Apotheken besteht nicht. Diese Regelung gilt bis zum 31. März 2021.“
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