Das Apothekenpersonal soll priorisiert gegen das Coronavirus geimpft werden, so sieht es der Referentenentwurf zur Coronavirus-Impfverordnung (CoronaImpfV) vor. Die ABDA hat zum Entwurf Stellung bezogen und wünscht sich klarere Formulierungen und konkrete Angaben.
Die CoronaImpfV gewährt „Versicherten der GKV und anderen Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben, unabhängig von ihrem Krankenversicherungsstatus, einen Anspruch auf Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2.“ Prioritär sollen zunächst diejenigen geimpft werden, die aufgrund ihres Alters oder Gesundheitszustandes ein signifikant erhöhtes Risiko für einen schweren oder tödlichen Krankheitsverlauf haben, sowie Menschen, die diese Personen behandeln, betreuen oder pflegen.
Zu den ebenfalls prioritär zu impfenden Personen gehört auch das Apothekenteam. Laut § 4 der CoronaImpfV haben Personen, die in zentralen Bereichen der Daseinsvorsorge und für die Aufrechterhaltung zentraler staatlicher Funktionen eine Schlüsselstellung besitzen, einen prioritären Anspruch auf eine Corona-Impfung. Der Referentenentwurf listet „staatliche Einrichtungen zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, insbesondere bei Polizei, Feuerwehr und Justiz und im öffentlichen Gesundheitsdienst“ sowie die zuvor nicht berücksichtigten Gesundheitseinrichtungen – insbesondere Apotheken und die Koordinierungsstelle nach § 11 Transplantationsgesetz.
Die ABDA begrüße, dass Apotheken ausdrücklich als Bestandteil der zentralen Daseinsvorsorge anerkannt werden und das Personal einen Anspruch auf eine Corona-Impfung hat, wobei die ABDA die Formulierung in Abs. 1 („Wenn von Einrichtungen nach Absatz 2 Personen festgestellt werden…“) so verstehe, „dass der jeweilige Apothekenleiter für sein Personal eine entsprechende Bescheinigung ausstellen soll.“ Daher regt die Standesvertretung an, das anzuwendende Verfahren klarer zu beschreiben.
Klare Formulierungen wünscht sich die ABDA auch in Bezug auf § 1 des Entwurfes zur CoronaImpfV. Nach Absatz 1 sollen die zuständigen Landesbehörden je nach der spezifischen Situation vor Ort vorrangig bestimmte Personengruppen berücksichtigen. Hierbei stelle sich die Frage, unter welchen Bedingungen und mit welcher Begründung die Landesbehörden gegebenenfalls eine Reihenfolge festlegen können, die von derjenigen in der Verordnung selbst abweiche, gibt die ABDA zu bedenken. „Wegen der enormen Bedeutung dieser Festlegung für die betroffenen Personen halten wir es für angezeigt, dass (zumindest) die anzuwendenden Maßstäbe vom Verordnungsgeber selbst definiert werden.“ Weiter heißt es: „In die Anspruchsgrundlage sollte unseres Erachtens der Klarheit halber gleichfalls ein Hinweis eingefügt werden, dass Impfungen lediglich in den nach § 6 bestimmten Einrichtungen und an den nach § 8 individuell festgelegten Terminen beansprucht werden können.“
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