„Bitte nicht morgen in die Apotheke laufen und Masken abholen wollen“, appellierte der scheidende ABDA-Präsident Friedemann Schmidt gestern nach der Vorlage des Entwurfs der „Coronavirus-Schutzmasken-Verordnung“, kurz SchutzmV, an die Bevölkerung.
Die erste Botschaft: „Nicht sofort in die Apotheke laufen! Wir brauchen jetzt erst einmal etwas Zeit.“ Zunächst einmal müsse der Entwurf in eine Verordnung gegossen werden und dann müssen die Apotheken Vorbereitungen treffen. Wer denkt, schon heute in der Apotheke eine Maske bekommen zu können, wird enttäuscht. „Das kann nicht funktionieren, die Rechtsgrundlage ist noch gar nicht da.“
Friedemann Schmidt hat noch eine zweite Botschaft: Anspruchsberechtigte sollten nach Möglichkeit in ihre Stammapotheke gehen. „Der einfachste Weg, diese Berechtigungsüberprüfung abzuwickeln für die Patient*innen, die unter 60 Jahren und mit Risiko versehen sind, ist in der Stammapotheke.“ Dort seien die Patient*innen bekannt und die Mitarbeiter*innen wüssten, welche Arzneimittel an die Betroffenen verschrieben werden und die Entscheidung der Anspruchsberechtigung könne einfach getroffen werden.
„Wir wissen noch nicht so genau, wie das technisch ablaufen soll“, räumt Friedemann Schmidt ein. Es gehe um 27 Millionen potentiell anspruchsberechtigte Patient*innen.
Voraussichtich ab dem 15. Dezember sollen Risikopatient*innen Schutzmasken in der Apotheke erhalten. Die Verteilung soll in drei Schritten ablaufen. Im Dezember sollen Anspruchsberechtigte von der Apotheke im Rahmen der Verfügbarkeit die ersten drei Masken in einem vereinfachten Verfahren nach Vorlage des Personalausweises oder nach nachvollziehbarer Darlegung des Anspruchs durch Eigenauskunft erhalten, sieht der Referentenentwurf des Bundesgesundheitsministeriums vor.
Im zweiten und dritten Schritt erhalten die Risikopatient*innen vom 1. Januar 2021 bis zum 28. Februar 2021 sowie im Zeitraum vom 16. Februar 2021 bis zum 15. April 2021 je sechs weitere Schutzmasken gegen Vorlage einer Bescheinigung der Kasse. Dazu müssen die Kassen den Anspruchsberechtigten für jeden Anspruch auf sechs Schutzmasken eine Bescheinigung in fälschungssicherer Form zur Verfügung stellen. Die Bescheinigung wird von der Apotheke abgestempelt, unterschrieben und abgerechnet.
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