Sechs Euro pro Maske für die Apotheke: Das Bundesgesundheitsministerium (BMG) hat einen Entwurf der „Coronavirus-Schutzmasken-Verordnung“, kurz SchutzmV, vorgelegt. Demnach sollen Risikopatient*innen drei Masken aus der Apotheke erhalten. Die Abgabe soll voraussichtlich ab dem 15. Dezember gegen Vorlage des Personalausweises beginnen. Beschaffung und Lagerung der Masken obliegen den Apotheken.
Mehr als 27 Millionen Risikopatient*innen haben Anspruch auf Schutzmasken, das sind etwa 400 Millionen Masken, die laut Referentenentwurf des BMG in drei Schritten von den Apotheken verteilt werden sollen. Jedem/jeder Risikopatient*in – gesetzlich und privat versichert – stehen insgesamt 15 Schutzmasken zu. Und so soll die Verteilung funktionieren.
Masken an Risikopatient*innen: Abgabe in Apotheken in drei Schritten
Im ersten Schritt sollen noch im Dezember die ersten Masken an die Risikopatient*innen von den Apotheken verteilt werden. Die Anspruchsberechtigten erhalten von der Apotheke im Rahmen der Verfügbarkeit die ersten drei Masken in einem vereinfachten Verfahren nach Vorlage des Personalausweises oder nach nachvollziehbarer Darlegung des Anspruchs durch Eigenauskunft, so der Entwurf.
Im zweiten und dritten Schritt erhalten die Risikopatient*innen vom 1. Januar 2021 bis zum 28. Februar 2021 sowie im Zeitraum vom 16. Februar 2021 bis zum 15. April 2021 je sechs weitere Schutzmasken gegen Vorlage einer Bescheinigung der Kasse. Dazu müssen die Kassen den Anspruchsberechtigten für jeden Anspruch auf sechs Schutzmasken eine Bescheinigung in fälschungssicherer Form zur Verfügung stellen. Die Bescheinigung wird von der Apotheke abgestempelt, unterschrieben und abgerechnet.
Ist keine Packungseinheit in der Größe der erforderlichen Anzahl abzugebender Masken verfügbar, darf die Apotheke die Schutzmasken neu verpacken. Dabei darf die Schutzwirkung der Masken nicht beeinträchtigt werden.
Sechs Euro pro Maske
Apotheken sollen pro Maske sechs Euro einschließlich aller Zuschläge und inklusive der jeweils geltenden Mehrwertsteuer erhalten. Zur Finanzierung der im Dezember abgegebenen Schutzmasken zahlt das Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS) pauschal 491,4 Millionen Euro an den Nacht- und Notdienstfonds, der dann die Weiterleitung an die Apotheken übernimmt.
Die Apotheken erhalten für die im Dezember an Risikopatient*innen abgegebenen Masken eine Pauschale, die sich aus den gemeldeten Packungen verschreibungspflichtiger Fertigarzneimittel im dritten Quartal 2020 ergibt. Liegen für eine Apotheke die entsprechenden Angaben für das dritte Quartal 2020 nicht oder nicht vollständig vor, sind diese vom Deutschen Apothekenverband zu schätzen.
Alle Masken, die ab Januar von den Apotheken an die Risikopatient*innen abgegeben werden, sollen über die Apothekenrechenzentren mit dem BAS abgerechnet werden. Die entstehenden Kosten werden aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds vorfinanziert und aus Bundesmitteln erstattet, heißt es. Apotheken sollen mindestens einmal pro Monat eine Abrechnung erstellen, aus der sich die Anzahl der abgegebenen Masken, die eingenommenen Eigenbeteiligungen und der geltend gemachte Erstattungsbetrag ergeben. Die Abrechnung wird an das jeweilige Rechenzentrum übermittelt.
Die zu übermittelnden Angaben dürfen keinen Bezug zu der Person aufweisen, an die die Schutzmasken abgegeben wurden. Die notwendigen Unterlagen sind von den Apotheken bis zum 31. Dezember 2024 unverändert zu speichern oder aufzubewahren.
Eigenanteil: Zwei Euro für sechs Masken
Risikopatient*innen müssen einen Eigenanteil von zwei Euro je Abgabe von sechs Schutzmasken zahlen. Die Eigenbeteiligung verbleibt in der Apotheke und wird auf den Erstattungsbetrag nach § 5 angerechnet.
Wer hat Anspruch?
Anspruch auf Masken aus der Apotheke haben gesetzlich und privat Versicherte, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben und:
- das 60. Lebensjahr vollendet haben oder
- eine der folgenden Erkrankungen oder Risikofaktoren aufweisen:
- chronisch obstruktive Lungenerkrankung oder Asthma bronchiale,
- chronische Herzinsuffizienz,
- chronische Niereninsuffizienz,
- Zerebrovaskuläre Erkrankung, insbesondere Schlaganfall,
- Diabetes mellitus Typ 2,
- aktive, fortschreitende oder metastasierte Krebserkrankungen oder stattfindende oder bevorstehende Therapie, welche die Immunabwehr beeinträchtigen kann,
- stattgefundene Organ- oder Stammzellentransplantation,
- Risikoschwangerschaft.
Die Kassen müssen die Anspruchsberechtigten in einer festgelegten Reihenfolge informieren: zuerst die Personen, die das 75. Lebensjahr vollendet haben, danach diejenigen, die das 70. Lebensjahr vollendet haben, und letztlich die Personen, die das 60. Lebensjahr vollendet haben.
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