Dass sich nicht jede*r Apothekenmitarbeiter*in impfen lassen will, zeigten aposcope-Umfragen. Und doch gehören die Kolleg*innen in den Apotheken laut einem Referentenentwurf des Bundesgesundheitsministeriums (BMG) zur Verordnung zum Anspruch auf Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 (CoronaImpfV) zu den Gruppen, die priorisiert eine Corona-Impfung erhalten sollen.
Derzeit wurde für zwei Impfstoffe gegen SARS-CoV-2 bei der Europäischen Arzneimittelagentur (EMA) ein Zulassungsantrag gestellt. Noch in diesem Jahr will die EMA für einen Kandidaten eine Entscheidung treffen. „Die Zulassung mehrerer Impfstoffe gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 wird sich entscheidend auf die weitere Entwicklung des Pandemie-Geschehens auswirken“, heißt es im Referentenentwurf des BMG. Allerdings werden die Vakzinen in der ersten Zeit nach der Zulassung nicht flächendeckend für alle Impfwilligen zur Verfügung stehen. Daher müsse aufgrund der anfänglich begrenzten Verfügbarkeit eine Auswahlentscheidung darüber getroffen werden, wer priorisiert eine Corona-Impfung erhalten soll und somit zuerst geimpft wird.
Die CoronaImpfV gewährt „Versicherten der GKV und anderen Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben, unabhängig von ihrem Krankenversicherungsstatus, einen Anspruch auf Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2.“ Ein Anspruch auf eine Schutzimpfung bestehe insbesondere zunächst für Personen, die aufgrund ihres Alters oder Gesundheitszustandes ein signifikant erhöhtes Risiko für einen schweren oder tödlichen Krankheitsverlauf haben, sowie für Personen, die solche Personen behandeln, betreuen oder pflegen.“
Corona-Impfung: Apothekenteams priorisiert
Zu den ebenfalls prioritär zu impfenden Personen gehört auch das Apothekenteam. Laut § 4 haben Personen, die in zentralen Bereichen der Daseinsvorsorge und für die Aufrechterhaltung zentraler staatlicher Funktionen eine Schlüsselstellung besitzen, einen prioritären Anspruch auf eine Corona-Impfung. Der Referentenentwurf listet „staatliche Einrichtungen zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, insbesondere bei Polizei, Feuerwehr und Justiz und im öffentlichen Gesundheitsdienst“ sowie die zuvor nicht berücksichtigten Gesundheitseinrichtungen – insbesondere Apotheken und die Koordinierungsstelle nach § 11 Transplantationsgesetz.
Zum Nachweis der Anspruchsberechtigung müssen anspruchsberechtigte Personen nach § 3 (bei Personen mit signifikant erhöhtem Risiko für einen schweren oder tödlichen Krankheitsverlauf und bei Personen, die solche Personen behandeln, betreuen oder pflegen) unmittelbar vor der Impfung dem Leistungserbringer (Impfzentrum, mobiles Impfteam) Personalausweis oder Reisepass oder ein ärztliches Attest über das bei ihnen krankheitsbedingt erhöhte Risiko für einen schweren oder tödlichen Krankheitsverlauf vorlegen.
Apothekenmitarbeiter*innen müssen eine Bescheinigung vom Arbeitgeber oder einen anderen geeigneten Tätigkeitsnachweis beim Impfzentrum oder einem anderen Leistungserbringer vorlegen.
Willst du immer auf dem Laufenden sein und keine Nachricht mehr verpassen? Dann melde dich für unseren wöchentlichen Newsletter hier an ?.