PTA und Apotheker*innen könnten unterstützend in Impfzentren tätig sein, nämlich dann, wenn es um die Aufbereitung des Corona-Impfstoffes geht. Der Einsatz ist aus Sicht der Apothekengewerkschaft Adexa begrüßenswert, allerdings sollten die Kolleg*innen angemessen bezahlt werden und PTA, die im Impfzentrum aushelfen, sollten auch die Arbeitszeit im Blick behalten.
„Für die Bekanntheit und Wertschätzung der Apothekenberufe – und hier insbesondere der Berufsgruppe PTA – in der Öffentlichkeit, den Medien und der Politik wird dies einen positiven Effekt haben!“, begrüßt die Adexa den Einsatz von PTA und Apotheker*innen in den Impfzentren. Dieser sollte aber keinesfalls als unentgeltliche ehrenamtliche Tätigkeit betrachtet werden. Es sei auf eine angemessene Bezahlung zu achten, die dem besonderen und anspruchsvollen Einsatz von PTA gerecht werde.
In den einzelnen Bundesländern sind unterschiedliche Vergütungen vorgesehen. In Baden-Württemberg sollen diejenigen, die die Impfstoffe vorbereiten 27,60 Euro pro Stunde erhalten – das ist doppelt so viel wie PTA in den ersten beiden Berufsjahren laut Bundesrahmentarifvertrag verdienen. Aus dem Stundenlohn ergibt sich ein Tagessatz von 220,80 Euro für PTA und ein Monatsgehalt von 4.774 Euro brutto für einen Einsatz in Vollzeit. In Berlin könnte die Bezahlung geringer ausfallen. Die Vergütung soll sich an den bestehenden Tarifverträgen orientieren – gibt es keinen Vertrag, soll Mindestlohn gezahlt werden.
Apotheke plus Impfzentrum: PTA sollten auf Arbeitszeit achten
Nicht nur die Bezahlung, sondern auch die Arbeitszeit sollten PTA im Blick haben. Denn es darf die maximal wöchentlich zulässige Arbeitszeit von 48 Stunden nicht überschritten werden – sprich acht Stunden pro Werktag. Und das gilt auch bei mehreren Tätigkeiten, also beim Doppeldienst, beispielsweise wenn PTA vor dem Dienst in der Apotheke noch einige Stunden im Impfzentrum aushelfen. In Ausnahmefällen darf die wöchentliche Höchstarbeitszeit auf bis zu zehn Stunden pro Werktag verlängert werden. Daraus ergibt sich bei sechs Werktagen eine 60-Stunden-Woche. Möglich ist die Mehrarbeit aber ausnahmsweise nur, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder 24 Wochen im Durchschnitt nicht mehr als 48 Stunden gearbeitet wird.
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