Nicht jeder Wirkstoff, der im Rahmen der Rezeptur verarbeitet wird, ist auch zu 100 Prozent rein. Eine Gehaltsminderung ist aber nicht automatisch ein Qualitätsmangel, sondern kann beispielsweise durch den Wassergehalt (wie bei Erythromycin) möglich sein. Dies muss bei der Einwaage berücksichtigt werden. Hierbei kommt der Einwaagekorrekturfaktor ins Spiel.
Der Arzt gibt an, wie viel Wirkstoff in der Rezeptur enthalten sein soll, dabei wird von einer 100-prozentigen Reinheit ausgegangen. Gibt es jedoch Abweichungen im Gehalt, muss dies berüchtigt werden – genauer gesagt, muss die Abweichung der rezeptierten Menge von der einzuwiegenden Menge ermittelt und entsprechend korrigiert werden. Wird die Einwaagekorrektur nicht berücksichtigt, können Unterdosierungen oder unter Umständen auch Überdosierungen die Folge sein und die Therapie gefährden.
Ziel ist es also, den chargenbedingten Mindergehalt eines Wirkstoffes auszugleichen. Darum muss der Einwaagekorrekturfaktor für jede Charge neu bestimmt werden.
Allerdings muss die Korrektur nicht bei jedem Wirkstoff vorgenommen werden, sondern nur, wenn ein Mindergehalt von mehr als 2 Prozent vorliegt. Bei Gehalten von mehr als 100 Prozent ist der Einwaagekorrekturfaktor erst ab einem Mehrgehalt von 10 Prozent zu berücksichtigen.
Tipp! Einwaagekorrekturfaktor auf dem Standgefäß notieren.
Soll der Korrekturfaktor (f) berechnet werden, werden der geforderte Gehalt (in der Regel 100 Prozent) und der Ist-Gehalt der Wirkkomponente benötigt. Die Formel lautet: „f = Soll-Gehalt durch Ist-Gehalt“. Der Korrekturfaktor wird immer mit drei Nachkommastellen angegeben. Die rezeptierte Menge wird mit dem Faktor multipliziert und die daraus berechnete Menge ein- und schließlich rückgewogen.
Ist bei der Einwaage der Wirkstoffe der Einwaagekorrekturfaktor „f“ zu berücksichtigen, kann die korrigierte Menge der Kasse in Rechnung gestellt werden. Die Menge ist auf dem Rezept, aber nicht auf dem Etikett zu dokumentieren.
Soll der Einwaagekorrekturfaktor von Stammzubereitungen oder zusammengesetzten Substanzen ermittelt werden, wird es komplizierter, denn eine „zusammengesetzte Substanz“ besteht aus verschiedenen Komponenten – und die Gehaltsbestimmung auf dem Analysenzertifikat ist nur für eine Teilkomponente angegeben. Jetzt muss für diese Komponente der Sollgehalt bestimmt werden. Diese liegt allerdings nicht automatisch bei 100 Prozent, weil auch noch die anderen Komponenten der zusammengesetzten Substanz wie beispielweise Wasser berücksichtigt werden müssen. Daher müssen die Molekularmassen der einzelnen Bestandteile der Substanz ins Verhältnis gesetzt werden und das entspricht schließlich der Sollkonzentration der betroffenen Komponente. Die Molekularmassen sind im Ph.Eur. zu finden. Die Formel lautet „cs (Teilkomponente) = Molekularmasse (Teilkomponente)/Molekularmasse (Substanz) x 100 Prozent“.
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