Beschlossene Sache: Im Eilverfahren wurde das Dritte Bevölkerungsschutzgesetz erlassen und ist am vergangenen Donnerstag in Kraft getreten. Verankert wurden unter anderem der Anspruch auf Schutzmasken für Risikogruppen sowie die Abgabe von Coronatests an Pflegeheime.
„Mit dem Bevölkerungsschutzgesetz werden klare Kriterien gesetzt, um schnell auf steigende Infektionszahlen zu reagieren. Krankenhäuser werden bei der Behandlung von Covid-Erkrankten zielgenau unterstützt. Erwerbstätige Eltern werden entschädigt, wenn sie ihr Kind in Quarantäne betreuen müssen. Und Risikogruppen können mit Schutzmasken versorgt werden. Die große Dynamik dieser Pandemie erfordert flexible Antworten. Dafür schaffen wir mit diesem Gesetz die Basis“, sagte Bundesgesundheitsminister Jens Spahn am Donnerstag.
Schutzmasken für Risikogruppen
Versicherte der Risikogruppen mit einem signifikant erhöhten Risiko für einen schweren oder tödlichen Covid-19-Krankheitsverlauf sollen grundsätzlich Anspruch auf Schutzmasken erhalten. Ziel ist es, das Ansteckungsrisiko zu minimieren. Dazu wurde § 20i entsprechend angepasst. Neu aufgenommen wurde der Passus: „bestimmte Schutzmasken haben, wenn sie zu einer in der Rechtsverordnung festzulegenden Risikogruppe mit einem signifikant erhöhten Risiko für einen schweren oder tödlichen Krankheitsverlauf nach einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 gehören.“
Die Einzelheiten zur konkreten Ausgestaltung des Anspruchs, zur Art der Schutzmasken, zur Anzahl der vom Anspruch umfassten Schutzmasken sowie zu Vertrieb und Abgabe der Schutzmasken werden im Rahmen einer gesonderten Rechtsverordnung durch das Bundesgesundheitsministerium (BMG) geregelt.
Abgabe von Coronatests an Pflegeheime erlaubt
Eine Änderung in der Medizinprodukte-Abgabeverordnung ermöglicht es den Apotheken, Antigentests an Pflegeheime und ambulante Dienste der Eingliederungshilfe abzugeben. Bislang schloss § 3 Absatz 4 die Abgabe aus. Denn In-vitro-Diagnostika, die dem direkten oder indirekten Nachweis eines Krankheitserregers oder einer Infektion dienen, dürfen unter anderem nur an Ärzte oder Gesundheitsbehörden abgegeben werden. Bei Covid-19 handele es sich um eine bedrohliche übertragbare Krankheit im Sinne des Infektionsschutzgesetzes (IfSG). Mit dem Dritten Bevölkerungsschutzgesetz findet eine Ausweitung der Abgabe statt, allerdings bleibt die Abgabe an Laien weiterhin untersagt, eine Ausnahme sind Probenentnahmesets.
„(4a) Sofern der Deutsche Bundestag nach § 5 Absatz 1 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes eine epidemische Lage von nationaler Tragweite festgestellt hat, dürfen In-Vitro-Diagnostika, die für den direkten oder indirekten Nachweis eines Krankheitserregers für die Feststellung einer in § 24 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes genannten Krankheit oder einer Infektion mit einem in § 24 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes genannten Krankheitserreger bestimmt sind, abweichend von Absatz 4 auch an folgende Einrichtungen und Unternehmen abgegeben werden […]: Einrichtungen nach § 36 Absatz 1 Nummer 2 des Infektionsschutzgesetzes – gemeint sind nicht unter § 23 Absatz 5 Satz 1 fallende voll- oder teilstationäre Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen oder vergleichbare Einrichtungen.
„Es werden einheitliche Festzuschläge für Großhandel, Apotheken und sonstige Leistungserbringer in Höhe von 40 Cent pro PoC-Antigen-Test zuzüglich Umsatzsteuer festgelegt“, heißt es in der entsprechenden Verordnung des BMG. Ziel dieser Festzuschläge sei es, dass die POC-Antigen-Tests für die berechtigten Leistungserbringer ausreichend zur Verfügung stünden und diese von der Möglichkeit zur Testung im gebotenen Umfang Gebrauch machten.
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