Eine Tube für zu Hause und eine für unterwegs? In einigen Fällen verordnen Ärzte eine Rezeptur auf einem Rezept zweimal. Stellt die Apotheke die Menge wie verordnet her und will diese abrechnen, muss die Wirtschaftlichkeit der Rezeptur beachtet werden, sonst riskiert sie eine Retaxation.
Bei Rezepturen Wirtschaftlichkeit beachten
Während bei Fertigarzneimitteln jede Verordnungszeile für sich betrachtet werden und die jeweils verordnete Anzahl an Packungen geliefert werden muss, ist das Wirtschaftlichkeitsgebot bei Rezepturen weiterhin zu beachten. Ist eine Rezeptur doppelt verordnet oder soll auf zwei Gefäße verteilt hergestellt und abgefüllt werden, gilt dies nach § 12 Sozialgesetzbuch (SGB) V als unwirtschaftlich.
„Die Leistungen müssen ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein; sie dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten. Leistungen, die nicht notwendig oder unwirtschaftlich sind, können Versicherte nicht beanspruchen, dürfen die Leistungserbringer nicht bewirken und die Krankenkassen nicht bewilligen.“
Das bedeutet für die Praxis: Die Apotheke muss die Creme in einem Ansatz herstellen und in ein Abgabegefäß abfüllen. Dementsprechend werden Gefäß und Rezepturzuschlag auch nur einmal berechnet.
Nur eine Rezeptur pro Rezept
„Bei der Verordnung von Rezepturen darf grundsätzlich nur die Vorderseite des Vordrucks benutzt werden. Pro Rezeptur ist hierbei ein Verordnungsformular zu verwenden“, schreibt die KBV.
Die Vorgabe, die in den „Erläuterungen zur Vordruckvereinbarung“ zur Anlage 2 des Bundesmantelvertrags-Ärzte zu finden ist, richtet sich an die Mediziner und nicht an die Apotheker. Außerdem besteht keine Prüfpflicht. Somit besteht kein Verbot für die Apotheke, ein Rezept zu beliefern und abzurechnen, auf dem mehrere Rezepturen verordnet sind. Im Rahmenvertrag ist dazu keine Vorgabe zu finden.
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