Seit Sonntag müssen Ärzte die Dosierung auch bei Fertigarzneimitteln angeben; so will es die Änderung der Arzneimittelverschreibungsverordnung (AMVV). Die Zahnärzte sehen sich nicht in der Pflicht, schließlich hatte die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung nicht informiert. Die ABDA stellt die Sache klar – die AMVV gilt auch für Zahnärzte und die Dosierung muss angegeben werden.
Gestern war der erste Tag der „Dj“-Rezepte. Das Kürzel steht für „Dosierung vorhanden: ja“ und erspart Apotheken und Arztpraxen lästige Telefonate, denn die Mediziner*innen dürfen das Kürzel aufdrucken, wenn den Patient*innen die Dosierung bekannt ist und ein Medikationsplan oder eine Dosierungsanleitung vorliegt. Während die Humanmediziner*innen die Vorgabe zum Teil schon im Oktober in der Testphase umgesetzt hatten, wussten die Zahnärzt*innen am Montag von nichts.
Die Änderung der AMVV gelte nicht für den zahnmedizinischen Bereich, hieß es aus Westfalen-Lippe. Darum fehlte die Dosierung auf den Rezepten. Apotheken erhielten von den Zahnärzt*innen nach Rücksprache die Information, dass sie von der Änderung wüssten, aber die Dosierung nicht angeben müssten. In den „Informationen Zahnärztliche Arzneimittel“ (IZA), die laufend durch die Mitglieder der Arzneimittelkommission Zahnärzte bearbeitet und aktualisiert werden, ist allerdings ein Hinweis zu finden.
„Durch eine Änderung der Arzneimittel-Verschreibungsverordnung (AMVV) wird für die Verschreibung von Humanarzneimitteln ab dem 1. November 2020 eine Verpflichtung zur Angabe der Dosierung auf dem Rezept eingeführt. Dies gilt nur dann nicht, wenn dem Patienten ein Medikationsplan, der das verordnete Arzneimittel umfasst, oder eine entsprechende schriftliche Dosierungsanweisung der ärztlichen Person vorliegt und die verschreibende Person dies in der Verschreibung kenntlich gemacht hat.“
Muss die Dosierung gemäß AMVV auch von Zahnärzten angegeben werden? Klare Worte kommen von der ABDA: „Nach der AMVV müssen nunmehr auch von Zahnärzten zwingend Dosierungsangaben aufgedruckt werden.“ Demnach gibt es also für die Dentisten keine Ausnahme.
Dosierung: „Dj“ gilt nicht für Zahnärzte, AMVV ja?
Dass das Kürzel verwendet werden darf, geht aus einer Vereinbarung zwischen der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) und dem GKV-Spitzenverband hervor. Für Zahnärzte gibt es eine solche Vereinabrung aber nicht. „Es gibt nach bisherigen Recherchen keinen aktualisierten Anforderungskatalog für die Zahnärzte, worin das Kürzel ‚Dj‘ verbindlich durch die Software vorgeschrieben wird. Hier bedarf es einer entsprechenden Vereinbarung zwischen der KZBV und dem GKV-SV”, teilt die ABDA mit.
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