Seit dem 1. November 2020 ist die Änderung der Arzneimittelverschreibungsverordnung (AMVV) in Kraft und die Ärzte müssen die Dosierung auf dem Rezept angeben. Weil die Forderung noch nicht auf jeder Verordnung umgesetzt, laufen bei den Medizinern die Leitungen heiß – auch bei den Zahnärzten in Westfalen-Lippe, die nach eigenen Angaben nicht zur Angabe der Dosierung verpflichtet sind.
Laut § 2 AMVV gehört die Dosierung seit gestern zur Pflichtangabe – „Die Verschreibung muss enthalten […] die Dosierung; dies gilt nicht, wenn dem Patienten ein Medikationsplan, der das verschriebene Arzneimittel umfasst, oder eine entsprechende schriftliche Dosierungsanweisung einer verschreibenden Person vorliegt und wenn die verschreibende Person dies in der Verschreibung kenntlich gemacht hat oder wenn das verschriebene Arzneimittel unmittelbar an die verschreibende Person abgegeben wird.“
Zahnärzte müssen keine Dosierung angeben?
Während die Mediziner die Vorgabe umsetzen und bereits im Oktober von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung entsprechend informiert wurden, wissen die Zahnärzte in Westfalen-Lippe von nichts. Wie die Kassenzahnärztliche Vereinigung Westfalen-Lippe mitteilt, gelte die Vorgabe nicht im zahnärztlichen Bereich. Wenn die Angabe der Dosierung für Zahnärzte Pflicht wäre, hätte die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung die Mitglieder informiert. Ein Papier dazu gebe es aber nicht. Doch bei den Zahnmedizinern klingeln die Telefone, weil Apotheken auf das Fehlen der Dosierung hinweisen.
In den „Informationen über Zahnärztliche Arzneimittel“ (IZA) ist allerdings ein Hinweis zu finden. „Durch eine Änderung der Arzneimittel-Verschreibungsverordnung (AMVV) wird für die Verschreibung von Humanarzneimitteln ab 1. November 2020 eine Verpflichtung zur Angabe der Dosierung auf dem Rezept eingeführt. Dies gilt nur dann nicht, wenn dem Patienten ein Medikationsplan, der das verordnete Arzneimittel umfasst, oder eine entsprechende schriftliche Dosierungsanweisung der ärztlichen Person vorliegt und die verschreibende Person dies in der Verschreibung kenntlich gemacht hat.“
AMVV: Dosierung Pflicht
Liegt dem Patienten ein Medikationsplan oder eine schriftliche Anweisung vom Arzt zur Anwendung des Arzneimittels vor, genügt es, einen entsprechenden Hinweis auf dem Rezept zu dokumentieren. Hier kommt die Abkürzung „Dj“ ins Spiel.
Laut Kassenärztlicher Bundesvereinigung sollen die Mediziner bei Verordnungen von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln am Ende der Verordnungszeile, also hinter dem rezeptierten Arzneimittel, die Dosierung angeben. Möglich ist dies beispielswiese als 0-0-1. Oder eben als „Dj“ – vorausgesetzt, es liegt ein Medikationsplan oder eine schriftliche Anweisung vor, aus der die Dosierung hervorgeht. Ist dies der Fall, steht „Dj“ für Dosierungsanweisung vorhanden: ja.
Achtung: Auf einem BtM-Rezept ist der Hinweis „Dj“ nicht ausreichend. Als geeigneten Vermerk sollen Ärzte weiterhin den Hinweis „gemäß schriftlicher Anweisung“ aufbringen.
Fehlt die Dosierungsangabe, droht eine Retaxation. Wer die Dosierung in der Apotheke ergänzen will, muss nicht zwangsläufig zum Telefon greifen. Es darf unter Umständen auch ohne Arztrücksprache geheilt werden, nämlich wenn ein dringender Fall vorliegt und eine Arztrücksprache nicht möglich ist oder wenn dem Patienten eine schriftliche Anweisung oder ein Medikationsplan vorliegt und die Angaben dem Apotheker zweifelsfrei bekannt sind. In allen anderen Fällen werden bei den Ärzten die Telefonleitungen heiß laufen, weil eine Arztrücksprache nötig ist. Änderungen sind abzuzeichnen. Das Datum muss nur angegeben werden, wenn die Korrektur nicht am Tag der Abgabe vorgenommen wurde.
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