In Nordrhein hat sich die Aufregung in puncto Auseinzeln von Grippeimpfstoffen inzwischen gelegt. Auch wenn Ware derzeit nur schwer oder gar nicht zu bekommen ist, gibt es immerhin eine Lösung, wenn Nachschub kommt.
Was war passiert? Der Apothekerverband Nordrhein (AVNR) hatte die Apotheken darauf hingewiesen, dass trotz Corona-Kontaktbeschränkungen im Falle einer Rezeptänderung eines Grippeimpfstoffes als Satzungsleistung – wenn der namentlich verordnete Impfstoff ausgetauscht werden muss – eine telefonische Arztrücksprache nicht genüge und eine Rezeptänderung nötig sei. Dazu teilte der Verband den Apotheken mit: „Bitte achten Sie darauf, dass in diesen Fällen der Grippeimpfstoff namentlich verordnet wird und ein Austausch bei Nichtverfügbarkeit nur nach Rezeptänderung erfolgen kann.“ Werde aus einer Großpackung ausgeeinzelt, sei zudem eine Preisvereinbarung mit der Kasse nötig. Außerdem sei eine Abrechnung von Einzeldosen zulasten des Sprechstundenbedarfs nicht möglich.
Inzwischen gibt es Änderungen und unbürokratischere Lösungen. Der AVNR konnte sich mit den Kassen auf folgende Regelungen einigen:
Einzeldosen Grippeimpfstoff zulasten des Sprechstundenbedarfs
Sind Packungen zu zehn und 20 Impfdosen nicht lieferbar, ist ab sofort die Abgabe und Abrechnung von Einzeldosen möglich. Hierbei gilt die Preisberechnung nach § 3 Abs. 1 AMPreisV:
AEK + 1 Euro Aufschlag/Dosis + Meherwertsteuer
„Die Regelung nach § 1 Abs. 4 S. 2 der Impfstoffvereinbarung, dass, sofern produktbezogen verordnet wird und der verordnete oder ein vergleichbarer günstigerer Grippeimpfstoff nicht verfügbar ist, auch ein vergleichbarer teurerer Impfstoff abgegeben und abgerechnet werden kann, erstreckt sich auch auf die Einzeldosen“, so der AVNR. Werde produktneutral verordnet, sei einer der drei preisgünstigsten tetravalenten Grippeimpfstoffe abzurechnen.
Auseinzeln bei Einzelverordnungen auf Patientennamen
Wegen lokaler Engpässe ist das Auseinzeln möglich. Einer Preisvereinbarung mit der Krankenkasse bedarf es in Nordrhein nicht. Hier gilt folgende Preisberechnung:
EK / 10 bzw. 20 + 3 Prozent + 1 Euro + Mehrwertsteuer
Namentliche Verordnung bei Einzelverordnungen auf Patientennamen
„Um im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie zusätzliche Kontakte zwischen Arzt und Apotheke zu vermeiden, ist bei einer namentlichen Einzelverordnung auf den Namen des Patienten bei Nichtverfügbarkeit des Grippeimpfstoffes ein Austausch nach ärztlicher Rücksprache möglich“, heißt es. Dies sei von der Apotheke auf der Verordnung zu vermerken. „Eine Rezeptänderung durch den Arzt ist somit nicht mehr erforderlich.“
Außerdem seien Einzelverordnungen auf den Namen des Patienten mit der allgemeinen Bezeichnung „Grippeimpfstoff 2020/2021“ oder „Grippeimpfstoff tetravalent 2020/2021“ zulässig.
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