Die Gebrauchsanweisung muss seit dem 1. November 2020 auf jedes Rezept. Auf jedes? Nein, denn es gibt Ausnahmen; wie immer. So darf die Dosierung bei einem Rezepturarzneimittel fehlen, wenn das Präparat an den Arzt abgegeben wird.
Die Arzneimittelverschreibungsverordnung gibt vor, welche Angaben auf einem Rezept nicht fehlen dürfen und trotzdem gibt es Ausnahmen von den Vorgaben, so auch bei der Angabe der Dosierung. Da soll noch einer durchsehen. Zum 1. November 2020 gab es einige Neuerungen.
Zum Monatsanfang traten die Änderungen der Arzneimittelverschreibungsverordnung (AMVV) in Kraft. Die Dosierung muss auf jedes Rezept, es sei denn, dem Patienten liegt ein Medikationsplan vor, der das verschriebene Arzneimittel enthält, oder der Arzt hat dem Patienten eine schriftliche Dosierungsanweisung mitgegeben und dies auf dem Rezept vermerkt – beispielsweise durch die Angabe des Kürzels „Dj“, das für „Dosierung vorhanden: ja“ steht. Aber Achtung: Ist ein BtM verordnet, genügt das Kürzel nicht und es muss der Hinweis „gemäß schriftlicher Anweisung“ aufgebracht werden.
Rezepturarzneimittel: Dosierung kann fehlen
Es gibt eine weitere Ausnahme, nämlich wenn das verschriebene Arzneimittel unmittelbar an die verschreibende Person, also den Arzt, abgegeben wird. Und das gilt nun auch für Rezepturarzneimittel. Die AMVV wird dementsprechend in § 3 Absatz 1 geändert. Darin heißt es nun: „bei einem Arzneimittel, das in der Apotheke hergestellt werden soll, […] eine Gebrauchsanweisung; einer Gebrauchsanweisung bedarf es nicht, wenn das Arzneimittel unmittelbar an die verschreibende Person abgegeben wird.“
Heilen ist erlaubt. Fehlt die Angabe der Dosierung kann die Apotheke die entsprechende Ergänzung vornehmen. Unter Umständen ist dies auch ohne Arztrücksprache möglich, nämlich dann, wenn ein dringender Fall vorliegt und eine Arztrücksprache nicht möglich ist oder wenn dem Patienten eine schriftliche Anweisung oder ein Medikationsplan vorliegt und die Angaben dem Apotheker zweifelsfrei bekannt sind. In allen anderen Fällen werden bei den Ärzten die Telefonleitungen heiß laufen. Änderungen sind abzuzeichnen. Das Datum muss nur angegeben werden, wenn die Korrektur nicht am Tag der Abgabe vorgenommen wurde. Wird nicht geheilt und das Rezept geht ohne Dosierungsangabe in die Abrechnung, besteht Retaxgefahr. Die Kasse kann auf Null kürzen.
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