Frist verlängert: Die Pseudoarztnummern auf BtM- und T-Rezepten, die im Rahmen des Entlassmanagements ausgestellt werden, gehen in die nächste Runde. Der Deutsche Apothekerverband und der GKV-Spitzenverband haben sich auf eine Verlängerung geeinigt. Die Pseudoarztnummer darf weiterhin auf dem Entlassrezept stehen.
Auf dem Entlassrezept soll im Feld „Arzt-Nr.“ die Krankenhausarztnummer aufgedruckt werden. Weil Krankenhausärzte eine solche Nummer nicht besaßen, wurde auf dem Entlassrezept als Übergangslösung die Pseudoarztnummer „4444444“ plus Fachgruppencode bei T- und BtM-Rezepten eingesetzt. Doch die Übergangsfrist endete – zuletzt zum 1. Juli 2020.
„Der GKV-Spitzenverband hatte im Sommer den DAV informiert, dass er einer Verlängerung der Übergangsfrist zur Verwendung von Pseudoarztnummern auf BtM- und T-Rezepten im Rahmen des Entlassmanagements nicht mehr zustimmen werde“, so der DAV. „Somit gilt seit dem 1. Juli 2020 für die Ausstellung von BtM- und T-Rezepten im Rahmen des Entlassmanagements die Vorgabe von § 2 Nr. 5 der Anlage 8 des Rahmenvertrages, dass die Verwendung einer Pseudoarztnummer ,4444444′ plus Fachgruppencode bei diesen Verordnungen nicht zulässig ist.“ Allerdings hatte der GKV-Spitzenverband den Mitgliedskassen empfohlen, vom 1. Juli bis zum 30. September 2020 auf Retaxierungen zu verzichten, wenn die Krankenhausarztnummer nicht angegeben war.
Entlassrezept: Pseudoarztnummer geht in die nächste Runde
Eigentlich sollten inzwischen alle Krankenhausärzte eine Krankenhausarztnummer besitzen und die Pseudoarztnummer auf Entlassrezepten kein Thema mehr sein. Das Verzeichnis nach § 293 Absatz 7 SGB V (Krankenhausarztnummernverzeichnis) listete laut Deutscher Krankenhausgesellschaft Anfang Juli 179.692 (Krankenhaus-)Arzteinträge mit unterschiedlichen ANR. Dennoch haben DAV und der GKV-Spitzenverband eine Vereinbarung zu den Ergänzenden Bestimmungen zum Rahmenvertrag nach § 129 Abs. 2 Sozialgesetzbuch (SGB) V für die Arzneimittelversorgung im Rahmen des Entlassmanagements nach § 39 Abs. 1a SGB V geschlossen.
„Am 1. Oktober 2020 hat der DAV die Landesapothekerverbände über die neue Vereinbarung informiert: Verordnungen nach § 1 Abs. 2 (Verordnungen von Betäubungsmitteln und Arzneimitteln, die auf T-Rezepten zu verordnen sind) sind unter Angabe der Pseudoarztnummer ‚4444444‘ plus Fachgruppencode gemäß § 6 Abs. 5 des Rahmenvertrags über ein Entlassmanagement nach § 39 Abs. 1a SGB V ausnahmsweise zulässig“, teilt ein DAV-Sprecher mit. „Dies gilt für den Fall, dass ein im Krankenhaus oder in einer Reha-Einrichtung angestellter und zur Verordnung von Arzneimitteln berechtigter Arzt keine Krankenhausarztnummer nach § 293 Abs. 7 SGB V und auch keine lebenslange Arztnummer nach § 293 Abs. 4 SGB V besitzt. Es wird mit der Regelung von § 2 Nr. 5 Satz 3 abgewichen. Eine Prüfpflicht der Apotheken besteht nicht. Diese Regelung gilt bis zum 31. März 2021.“
Zwar besteht für die Apotheke keine Prüfpflicht, aber gemäß Rahmenvertrag muss eine falsche oder fehlende Arztnummer korrigiert oder ergänzt werden. Apotheken dürfen also heilen und eine fehlende Arztnummer auf dem Entlassrezept ergänzen; entweder aus dem Arztstempel oder in Form der Pseudoarztnummer.
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