Das private Rechenzentrum AvP stellt die Rezeptabrechnung für öffentliche Apotheken ein. Das Geschäft mit den Krankenhäusern soll hingegen fortgeführt werden. Das hat der Gläubigerausschuss, dem auch Apotheken angehören, gestern in seiner ersten Sitzung beschlossen.
In der vergangenen Woche hatte der Abrechnungsdienstleister beim Amtsgericht Düsseldorf einen Insolvenzantrag gestellt. Dr. Jan-Philipp Hoos wurde als vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt und zuvor Ralf R. Bauer von der Bankenaufsicht BaFin als Geschäftsleiter ernannt. Beide hatten sich in den letzten Tagen einen ersten Überblick über die wirtschaftliche und rechtliche Situation gemacht. Im Mittelpunkt stehe die Frage, wie es mit der AvP Deutschland GmbH weitergehe und, ob Apotheken kurzfristig mit Zahlungen rechnen könnten. Heute wandten sich Hoos und Bauer erneut an die Apotheken und informierten über die Zukunft des Abrechnungsdienstleisters.
Kündigungen und finanzielle Risiken: Rezeptabrechnung mit Apotheken eingestellt
„Wir haben die Frage nach der Zukunft des Unternehmens ausführlich am 21. September 2020 im Rahmen der ersten Sitzung des vorläufigen Gläubigerausschusses erörtert“, heißt es im Schreiben an die Apotheken. „Aufgrund der zahlreichen Kündigungen und der finanziellen Risiken im Rahmen einer Fortführung wurde entschieden, den Geschäftsbetrieb der AvP Deutschland GmbH mit den Offizinapotheken einzustellen.“
Heißt im Klartext: Für künftige Leistungen kann AvP keine Rezepte mehr entgegennehmen.
Das Unternehmen werde sich jedoch bemühen, noch ausstehende Rezeptabrechnungen zu erstellen und an die Apotheken zu versenden, versichern Hoos und Bauer.
Wem gehören die nicht abgerechneten Rezepte?
Im nächsten Satz folgt eine weitere Botschaft: Derzeit werde gründlich geprüft, ob die sich auf den AvP-Geschäftskonten befindlichen Guthaben Bestandteil einer Insolvenzmassen seien oder ob an diesen Aussonderungsrechte zugunsten der Apotheken bestünden. „Ebenfalls prüfen wir, wem die bei der AvP Deutschland GmbH befindlichen noch nicht abgerechneten Rezepte zustehen und ob diese an Sie herausgegeben werden können.“ Die vorhandenen Kontoguthaben würden nun zunächst auf Separierungskonten verwahrt.
„Eine Auszahlung der Kontoguthaben an Apotheken kann nur erfolgen, wenn sich im Rahmen der restlichen Aufarbeitung ergeben sollte, dass die Kontoguthaben nicht Bestandteil einer Insolvenzmasse, sondern den Vermögen der jeweiligen Apotheken zuzuordnen sind. Ansonsten würde die Auszahlung nicht aussonderungsberechtigte Gläubiger benachteiligen.“
Keine Auszahlungen bis die Prüfungen abgeschlossen sind
„Wir bedauern, Ihnen mitteilen zu müssen, dass bis zu dem Abschluss dieser Prüfungen keine Auszahlungen vorgenommen werden können. Uns ist bewusst, dass dies erhebliche negative Auswirkungen für zahlreiche Apotheken hat“, teilen Hoos und Bauer den Apotheken mit.
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