AvP-Insolvenz: Bangen um das September-Gehalt?
Mehr als 3.000 Apotheken haben über das private Rechenzentrum AvP ihre Rezepte abgerechnet. Einige von ihnen fürchten nach der ausgebliebenen Abschlagszahlung um ihre Existenz. Am vergangenen Mittwoch wurde das Insolvenzverfahren eröffnet und Rechtsanwalt Dr. Jan-Philipp Hoos wurde als Insolvenzverwalter bestellt. Ob und wann die Apotheken ihr Geld bekommen, ist unklar. Fest steht jedoch, dass in knapp einer Woche trotz Insolvenz das Gehalt für September fällig wird.
Apotheken fürchten seit Bekanntgabe der AvP-Pleite um ihre Existenz – und Apothekenmitarbeiter*innen um ihren Arbeitsplatz und um ihre Gehälter. Liquiditätsprobleme scheinen vorprogrammiert, fehlen doch pro Apotheke mindestens 100.000 Euro. Die anderen Rechenzentren haben bereits Unterstützung zugesagt und wollen mit vorgezogenen Abschlagszahlungen helfen. Auch die Apotheker- und Ärztebank hat Hilfe zugesagt und angeboten, Überbrückungskredite zu gewähren. Aber was, wenn die Hilfe zu spät kommt und die finanzielle Schieflage nicht gerade gerückt werden kann? Was, wenn die Apotheke zahlungsunfähig wird und selbst in die Insolvenz rutscht?
Trotz AvP-Insolvenz: Warten auf das September-Gehalt
Keine Abschlagszahlung, kein Gehalt? Bekommt die Apotheke kein Geld vom Rechenzentrum für die belieferten Rezepte, fehlt das Geld nicht nur, um Rechnungen an den Großhandel und die Hersteller sowie die Miete und die Betriebskosten zu zahlen, sondern auch, um die Gehälter der Mitarbeiter*innen auszuschütten. In knapp einer Woche ist es soweit; dann wird das September-Gehalt fällig.
Laut § 17 Bundesrahmentarifvertrag erfolgt die Auszahlung des Gehaltes nachträglich – und zwar so, dass es dem Mitarbeiter spätestens am vorletzten Banktag des Monats während der Arbeitszeit zur Verfügung steht. „Für Angestellte heißt es im Moment abzuwarten. Es ist noch gut eine Woche bis zur Fälligkeit der Gehälter“, teilt die Apothekengewerkschaft Adexa mit. „Erst dann, wenn die Apotheke selber zahlungsunfähig werden sollte, gibt es einen Anspruch gegen die Arbeitsagentur.“ Startet die Apotheke ein Sanierungsverfahren in Eigenverwaltung, müssen auch die Gehälter gezahlt werden, es sei denn, Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbaren Ausnahmen. Anspruch auf Insolvenzgeld besteht erst, wenn sich die Apotheke in einem Insolvenzverfahren befindet.
Meldet die Apotheke selbst Insolvenz an, ist das Gehalt der Angestellten zumindest für einen kurzen Zeitraum abgesichert. Denn dann springt die Agentur für Arbeit für drei Monate ein und die Mitarbeiter*innen können Insolvenzgeld, das der Höhe des Gehaltes entspricht, beantragen. Anspruch auf Insolvenzgeld besteht ab dem Zeitpunkt der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Arbeitgebers. Ein Insolvenzereignis liegt außerdem vor, wenn festgestellt wurde, dass die offenen Schulden des Arbeitgebers nicht mehr beglichen werden können oder der Arbeitgeber nichts mehr unternimmt, um den Betrieb weiterzuführen.
Insolvenzgeld ist steuerfrei und wird rückwirkend sowie einmalig gezahlt. Mitarbeiter*innen erhalten den Lohn, der für die letzten drei Monate des Arbeitsverhältnisses, vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens, aussteht. Angestellte müssen einen Antrag auf Insolvenzgeld bei der Agentur für Arbeit stellen und zwar innerhalb von zwei Monaten nachdem das Insolvenzverfahren eröffnet wurde.
„Dieser Fall ist im Moment aber nicht gegeben, weil die betroffenen Apothekenangestellten ja nicht Mitarbeiter*innen des insolventen Betriebs AvP sind, sondern der Apotheke, die zwar von den Zahlungsschwierigkeiten betroffen, aber nicht selber insolvent ist“, so die Adexa. „Ein Anspruch auf Insolvenzgeld kann also derzeit nicht hergeleitet werden. Ob die Arbeitsagenturen in diesem konkreten Fall eine Ausnahme machen, ist fraglich.“
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