Ist ein Rabattarzneimittel nicht lieferbar, muss die Apotheke nur noch einen Defektbeleg bei einem Großhändler einholen und dokumentieren. Möglich macht dies die ergänzende Regelung in § 11 des Rahmenvertrages, die zum 1. August 2020 in Kraft getreten ist und auch nach der Pandemie bestehen bleibt.
Ein Arzneimittel gilt als „nicht verfügbar“, wenn es innerhalb einer angemessenen Zeit nicht beschafft werden kann. Ist dies der Fall, muss die Apotheke nach § 2 Absatz 11 Rahmenvertrag den Lieferausfall durch zwei Verfügbarkeitsabfragen im direkten zeitlichen Zusammenhang mit der Vorlage des Rezeptes nachweisen. Der Defektbeleg muss mindestens den angefragten Großhandel, das Institutionskennzeichen der Apotheke, den Zeitstempel der Anfrage (Uhrzeit und Datum) sowie die abgefragte PZN enthalten. Die ergänzende Regelung in § 11 Rahmenvertrag bietet bei Lieferengpässen von Rabattarzneimitteln eine Ausnahme – es ist nur ein Defektbeleg nötig.
Ein Defektbeleg, wenn Rabattarzneimittel nicht verfügbar
Zum 1. August 2020 ist die Änderungsvereinbarung zum Rahmenvertrag in Kraft getreten. § 11 regelt die vorrangige Abgabe von Rabattarzneimitteln. Sind alle rabattierten Arzneimittel nicht verfügbar, regelt Absatz 2 das weitere Vorgehen und die Apotheke darf ein lieferfähiges wirkstoffgleiches Aut-idem-konformes Arzneimittel abgeben. Weiter heißt es: „Für die Feststellung der Nichtverfügbarkeit ist in Abweichung von § 2 Absatz 11 der Nachweis durch eine Verfügbarkeitsanfrage bei einem Großhandel ausreichend.“
Den Lieferausfall des Rabattarzneimittels muss die Apotheke per Sonder-PZN und zugehörigem Faktor 2 „Rabattarzneimittel nicht lieferbar“ oder 4 „Rabattarzneimittel und die vier preisgünstigsten Arzneimittel sind nicht lieferbar oder Rabattarzneimittel und die preisgünstigen Importarzneimittel sind nicht lieferbar“ auf dem Rezept dokumentieren. Zusätzlich kann ein entsprechender Vermerk auf der Verordnung einen Platz finden.
Achtung: Die Ausnahme gilt ausschließlich bei Lieferengpässen von Rabattarzneimitteln. Es ist für jedes Rabattarzneimittel ein Defektbeleg einzuholen. Ist entsprechend der Abgaberangfolge keines der vier preisgünstigsten Arzneimittel lieferbar, sind weiterhin für jedes Arzneimittel zwei Verfügbarkeitsanfragen notwendig, um einen Lieferengpass zu dokumentieren.
Außerdem gelten alle bekannten Regelungen des Rahmenvertrages. Sind alle abgabefähigen Arzneimittel nicht verfügbar, kann höherpreisig versorgt und der Preisanker überschritten werden. Ist kein Rabattarzneimittel und kein Medikament zum Festbetrag verfügbar, muss die Kasse die draus entstehenden Mehrkosten zahlen.
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