2018 war ein Streit um Verbandmittel entbrannt. Zwischen dem G-BA und dem Bundesgesundheitsministerium herrschte Uneinigkeit bei der Abgrenzung von Verbandmitteln und sonstigen Produkten zur Wundbehandlung. Jetzt hat der G-BA den Begriff des Verbandmittels konkretisiert.
Verbandmittel sind keine Arzneimittel und weder Hilfsmittel noch Pflegehilfsmittel und doch werden sie von den Kassen erstattet. Aber was genau sind Verbandmittel überhaupt? Gemäß § 31 Sozialgesetzbuch (SGB) V sind Verbandmittel einschließlich Fixiermaterial Gegenstände, mit der Hauptwirkung, oberflächengeschädigte Körperteile zu bedecken, Körperflüssigkeiten von oberflächengeschädigten Körperteilen aufzusaugen oder eben beides zu machen. Kling sperrig, aber trifft in der Praxis unter anderem auf Mullkompressen, elastische Binden und Pflaster zu.
Von einem Verbandmittel kann nach § 31 SGB V keine Rede sein, wenn der Gegenstand zusätzlich weitere Wirkungen besitzt, die ohne einen pharmakologischen, immunologischen oder metabolischen Effekt im menschlichen Körper der Wundheilung dienen. Es geht also um Produkte, die beispielsweise eine Wunde feucht halten, reinigen, Gerüche binden, antimikrobielle Eigenschaften besitzen oder metallbeschichtet sind, sowie Gegenstände, die für Verbände an Körperteilen verwendet werden, die nicht oberflächengeschädigt sind, um das Körperteil zu stabilisieren, zu immobilisieren oder zu komprimieren.
G-BA konkretisiert den Begriff Verbandmittel
Der G-BA hat nun den Begriff eines Verbandmittels in Abgrenzung zu sonstigen Produkten zur Wundbehandlung konkretisiert. Das Gremium ist der Meinung, dass auch Produkte mit ergänzenden Eigenschaften unter den Begriff des Verbandmittels fallen. Dazu würden Produkte zählen, die die natürliche Wundheilung unterstützen, indem sie die Wunde feucht halten – also jene Produkte, die § 31 SGB V ausschließt. Der G-BA grenzt jedoch sonstige Produkte zur Wundbehandlung von den Verbandmitteln ab, die durch eine pharmakologische, immunologische oder metabolische Wirkweise aktiv Einfluss auf die Wundheilung nehmen können. Per se von der Erstattung ausgenommen sind die Produkte dennoch nicht, denn diese könnten nach einer Überprüfung des medizinischen Nutzens durch den G-BA zulasten der Kasse abgerechnet werden.
„Verbandmittel bleiben hingegen weiterhin unmittelbar verordnungsfähig“, so der G-BA-Vorsitzende Professor Josef Hecken.
Eindeutige Verbandmittel
Zu den eindeutigen Verbandmitteln gehören unter anderem Kompressionsbinden und Saugkompressen. Denn diese dienen ausschließlich dazu, Wunden zu bedecken, Wundflüssigkeit aufzusaugen oder – in Form individuell erstellter Verbände – Körperteile zu stabilisieren, zu immobilisieren oder zu komprimieren. Zulasten der Kassen kann außerdem das benötigte Fixiermaterial wie Heftpflaster oder Verbandklammern abgerechnet werden. In der neuen Anlage Va Teil 1 der Arzneimittel-Richtlinie werden die Produktgruppen abschließend bestimmt.
Verbandmittel mit ergänzenden Eigenschaften
Zu den nicht klassischen Verbandmitteln gehören beispielsweise reinigende oder feuchthaltende Produkte wie Hydrofasern, Produkte mit antiadhäsiven Eigenschaften wie Salbenkompressen, reinigende oder geruchsbindende Produkte wie aktivkohlehaltige Wundauflagen sowie reinigende oder Wundexsudat-bindende/antimikrobielle Produkte wie sogenannte Superabsorber sowie silberhaltige Wundauflagen, wenn das Silber keinen direkten Wundkontakt hat oder antimikrobiell wirkende Silberionen nicht in die Wunde abgegeben werden.
Verbandmittel mit ergänzenden Eigenschaften haben zusätzlich zur Wirkung eines eindeutigen Verbandmittels – Bedecken, Aufsaugen, Stabilisieren, Immobilisieren, Komprimieren – durch ihre ergänzenden Eigenschaften eine möglichst physiologische und damit die natürliche Wundheilung unterstützende Umgebung, ohne dabei eine auf pharmakologischer, immunologischer oder metabolischer Wirkweise beruhende therapeutische Wirkung zu entfalten. Die Produkte sollen in der neuen Anlage Va Teil 2 der Arzneimittel-Richtlinie aufgeführt werden.
Sonstige Produkte zur Wundbehandlung
Die dritte Kategorie bilden die sonstigen Produkte zur Wundbehandlung. Sie nehmen keinen aktiven Einfluss auf die Wundheilung und sind dadurch gekennzeichnet, dass sie durch einen oder mehrere Bestandteile eine auf pharmakologischer, immunologischer oder metabolischer Wirkweise beruhende therapeutische Wirkung entfalten können. Die Hauptwirkung im Sinne der neuen Richtlinienbestimmungen liegt dann nicht mehr im Bedecken, Aufsaugen, Stabilisieren, Immobilisieren oder Komprimieren von Körperteilen. Die Produkte sollen zukünftig in der Anlage Va Teil 3 der Arzneimittel-Richtlinie aufgeführt werden.
Unter die Kategorie können auch Medizinprodukte fallen. Diese können künftig auch verordnet werden, wenn der G-BA den medizinischen Nutzen geprüft hat. Dies setzt voraus, dass der Hersteller einen Antrag zur Prüfung der Verordnungsfähigkeit in medizinisch notwendigen Fällen stellt.
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