Erstattungsfähig oder nicht? Medizinprodukte auf Rezept können am HV für ordentlich Verwirrung sorgen. Sie können verschreibungspflichtig sein oder nicht und auch die Erstattungsfähigkeit ist nicht immer gegeben.
Medizinprodukte für die Anwendung am oder im menschlichen Körper sind grundsätzlich nicht verordnungsfähig. Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat jedoch in der Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL) festgelegt, welche Medizinprodukte ausnahmsweise von der Kasse erstattet werden, weil sie als medizinisch notwendig eingestuft sind. Die verordnungsfähigen Medizinprodukte sind in der Anlage V der AM-RL des G-BA zu finden.
Anlage V listet namentlich verschreibungspflichtige und nicht verschreibungspflichtige Medizinprodukte. Alle Produkte der Positivliste können zulasten der Kasse abgerechnet werden. Aber Achtung, es können nur die Medizinprodukte abgerechnet werden, die auch namentlich, also mit der exakten Produktbezeichnung, aufgeführt sind.
Ist ein Medizinprodukt nicht in Anlage V der AM-RL aufgeführt oder ist die Befristung abgelaufen, darf das Produkt nicht zulasten der Kasse abgerechnet werden.
Medizinprodukte: Kein Rahmenvertrag, keine Packungsgrößenverordnung, keine Rabattverträge
Rahmen- und Rabattverträge sowie die Packungsgrößenverordnung müssen bei Medizinprodukten nicht berücksichtigt werden. Allerdings muss das Wirtschaftlichkeitsgebot nach § 12 Sozialgesetzbuch (SGB) V beachtet werden; „Die Leistungen müssen ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein; sie dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten. Leistungen, die nicht notwendig oder unwirtschaftlich sind, können Versicherte nicht beanspruchen, dürfen die Leistungserbringer nicht bewirken und die Krankenkassen nicht bewilligen“.
Kein Austausch von Medizinprodukt auf Arzneimittel
Ist ein Medizinprodukt verordnet, darf dieses nicht gegen ein Arzneimittel ausgetauscht werden – das gilt auch, wenn für das Arzneimittel ein Rabattvertrag geschlossen wurde. Auch gegen einen rabattierten Import darf das rezeptierte Medizinprodukt nicht ausgetauscht werden. Andersherum gilt das Gleiche. Nachzulesen ist dies im Rahmenvertrag in § 18 Absatz 3.
Ein Beispiel aus der Praxis ist Movicol Junior. Das Original von Norgine ist als Medizinprodukt eingestuft und die Reimporte als Arzneimittel. Hinzu kommt, dass beispielsweise Movicol Junior aromafrei von Emra zu 90 Stück à 6,9 g eine Jumbopackung ist und somit die Erstattung ausgeschlossen ist. Einfach auf das Original ausweichen darf die Apotheke nicht, da es sich beim Original um ein Medizinprodukt handelt. Es ist also ein neues Rezept vom Arzt nötig. Die Packung zu 90 Stück wird von den Kassen erstattet, da die Packungsgrößenverordnung für Medizinprodukte nicht gilt.
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