Hauptsache rabattiert: Wird ein Rezept zulasten der Kassen beliefert, ist vorranging das Arzneimittel abzugeben, das auch den Zuschlag erhalten hat. Auf den Preis des Rabattarzneimittels muss die Apotheke dabei nicht achten – auch nicht, wenn der Preisanker überschritten wird.
Importe und Generika sind in der Regel preisgünstiger als das Original. Und doch müssen Apotheken das Original abgeben, wenn dafür ein Rabattvertrag vorliegt und der Preis des Rabattarzneimittels höher ist. Denn laut § 11 Rahmenvertrag hat der Rabattpartner der Kasse stets Vorrang. „Die Apotheke hat vorrangig ein Fertigarzneimittel abzugeben, für das ein Rabattvertrag nach § 130a Absatz 8 SGB V besteht (rabattbegünstigtes Fertigarzneimittel).“ Der sogenannte Preisanker, der durch das verordnete Arzneimittel festgesetzt wird, muss ebenfalls nicht berücksichtigt werden.
Preisanker: Das vom Arzt verordnete Arzneimittel bildet den sogenannten Preisanker und legt die Preisobergrenze fest, die bei der Abgabe nicht überschritten werden darf. Anwendung findet der Preisanker, wenn kein Rabattvertag vorliegt, das Rabattarzneimittel nicht lieferbar oder die Abgabe aufgrund einer Akutversorgung oder pharmazeutischen Bedenken nicht möglich ist. Vorrangig ist dann eines der vier preisgünstigsten Präparate zu liefern. Allerdings darf das abgegebene Arzneimittel nicht teurer sein als das verordnete.
Wurde der Zuschlag im Mehrpartnermodell vergeben und stehen zwei oder drei Präparate zur Auswahl, kann die Apotheke aus diesen auch frei wählen, ohne dabei auf den Preis der Rabattarzneimittel nach Taxe zu achten. Im Rahmenvertrag heißt es dazu: „Treffen die Voraussetzungen […] für mehrere rabattbegünstigte Fertigarzneimittel zu, kann die Apotheke unter diesen wählen.“ Schließlich sind der Apotheke die rabattierten Preise nicht bekannt, da diese nicht in der Taxe hinterlegt sind.
Rabattarzneimittel nicht lieferbar
Ist der Rabattpartner der Kasse nicht lieferbar oder wurde kein Vertrag geschlossen, muss eines der vier preisgünstigsten Arzneimittel entsprechend der Aut-idem-Regelung abgegeben und der Preisanker darf nicht überschritten werden.
Erst wenn die vier Preisgünstigsten nicht lieferbar sind, darf höherwertig versorgt werden. Dabei muss sich die Apotheke an der Abgaberangfolge – sprich dem Preis – entlanghangeln.
Ein Anruf in der Praxis ist bei einer Versorgung oberhalb der Preisgrenze nicht mehr nötig. Allerdings sind das Sonderkennzeichen aufzudrucken und die Defektbelege zu dokumentieren.
Was sind die vier Preisgünstigsten eigentlich?
Unterteilt wird in Preisstufen. Die Wahl fällt immer von „am günstigsten“ zu „zweitniedrigste“ auf „drittniedrigste“ und so weiter. Gehören der preisgünstigsten Stufe bereits mehrere Arzneimittel an – beispielsweise vier – stehen auch nur diese zur Auswahl. Sind es jedoch nur zwei, kann auf die nächstteurere Preisstufe ausgewichen werden. In diesem Fall stehen zusätzlich die Arzneimittel mit dem zweitniedrigsten Preis zur Auswahl. Sind es in der Summe dennoch weniger als vier Präparate, kann eine Preisstufe höher berücksichtigt werden. Gehören dieser fünf Medikamente an, zählen diese ebenfalls zum Auswahlbereich, auch wenn es zuvor schon drei Arzneimittel waren.
Aber Vorsicht: Aus den vier preisgünstigsten Stufen darf nicht frei gewählt werden. Die Range hängt von der Anzahl der Arzneimittel ab, die der jeweiligen Stufe angehören. Bei der Ermittlung des Preises sind die gesetzlichen Rabatte zu berücksichtigen.
Ist keines der vier preisgünstigsten Arzneimittel lieferbar, darf unter Angabe der Sonder-PZN und Dokumentation der Defektbelege das nächstpreisgünstige verfügbare Arzneimittel abgegeben werden. Dieses darf aber nicht teurer sein als das verordnete Arzneimittel.
Um einen Lieferengpass zu dokumentieren, muss die Apotheke zwei Defektbelege als Ergebnis von zwei Verfügbarkeitsanfragen vorweisen. Diese müssen entweder von zwei Großhändlern kommen oder bei Apotheken, die nur einen Großhändler haben, durch zwei Verfügbarkeitsanfragen in einem angemessenen Zeitabstand dokumentiert werden.
Macht summa summarum pro Rabattarzneimittel zwei Defektbelege plus zwei Belege für jedes Arzneimittel entsprechend der Abgaberangfolge, das nicht lieferbar ist.
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